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Bitte, warten Sie! (Teil 2 von 4)

Instandhaltung der Haustechnik – Teil 2
(Teil 1 finden Sie hier)

Wartung kommt nicht von „warten“. Das bedeutet, dass ein nicht uninteressantes Auftragsvolumen im Bereich der Instandhaltung haustechnischer Anlagen zu finden ist. Der einwandfreie technische Zustand wird – wie im ersten Teil dieses Beitrages beschrieben – nicht nur vertraglich vereinbart. Teilweise ist dieser auch als eine gesetzliche Verpflichtung zu gewährleisten. Der Monteur vor Ort muss den Kunden über diese Pflichten informieren, da ja bekanntlich Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

Warmwasser unter der Lupe
Schließlich ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für denjenigen möglich, der als Betreiber einer Trinkwasseranlage einem dritten Wasser zur Verfügung stellt, das nicht der Trinkwasserverordnung entspricht. So etwas kann unter Umständen bei einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage
passieren. Hier fällt schnell das Schlagwort „Legionellen“. Die Anlage, z.B. in einem Hotel, ist einmal im Jahr auf einen möglichen Legionellenbefall hin zu untersuchen. Denn ein Hotel zählt zu den Einrichtungen, die von einem häufig wechselnden Personenkreis benutzt werden. Zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, die das Warmwasser nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, unterliegen einer bedarfsangepassten Kontrolle. In Mehrfami­lienhäusern zu Beispiel, kann das Gesundheitsamt eine Überprüfung auf Legionellenkontamitation anordnen, wenn es Anlass zu Bedenken gibt. Aber auch, wenn alle Mieter auf die gesundheitlich unbedenkliche Beschaffenheit des Warmwassers vertrauen, ist damit kein überprüfungsfreier Raum geschaffen. Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 [1] sieht vor, dass solche Einrichtungen mindestens im Zeitabstand von drei Jahren auf Vorhandensein von Legionellenkontaminationen zu untersuchen sind. Werden dabei Kontaminationsgrade festgestellt, die Gegenmaßnahmen notwendig machen, kann sich der geforderte Kontrollzeitraum auf ein Quartal reduzieren um die Wirksamkeit der ergriffenen Gegenmaßnahmen beurteilen zu können.

Symptome, nicht ­Ursachen behandeln?
Welche Gegenmaßnahmen sinnvoll sein können, unterscheidet dabei das zugelassene Prüfinstitut, welches das Wasser untersucht und das Problem festgestellt hat. Der Installateur ist in dieser Situation das ausführende Organ. Er geht den Legionellen mit betriebstechnischen, verfahrenstechnischen oder bautechnischen Maßnahmen zu Leibe. Als betriebstechnische Maßnahmen sind solche zu verstehen, bei denen man versucht, durch Veränderung der Betriebsbedingungen der „Verkeimung“ Herr zu werden: die Systemtemperatur wird z.B. angehoben oder die nächtliche Abschaltung der Zirkula­tionspumpe eliminiert. Verfahrenstechnische Maßnahmen sind z.B. eine thermische oder eine chemische Desinfektion des Sys­tems. Bei einer thermischen Desinfektion muss an jeder Entnahmestelle über einen Zeitraum von wenigstens drei Minuten Wasser mit einer Temperatur von mindes­tens 70 °C aus­treten. Diese Wassertemperatur soll zu einem schnellen Abtöten der Legionellen führen. Das gleiche führt man im Schilde, wenn man zur chemischen Keule greift. Da eine Chlorzugabe, die sich ­unter den Grenzwert der Trinkwasserverordnung bewegt, den Legionellen wenig anhaben kann, muss man hier mit sehr viel höheren Dosierungen zu Werke gehen. Rund 10 mg freies Chlor pro ­Liter sollen dann für ein schnelles ­
Ende der unerwünschten Bakte­rien sorgen. Die so behandelte Rohrleitung darf deshalb während des Verfahrens keine Verbindung zu Trinkwasser führenden Leitungen haben. Diese verfahrenstechnischen Maßnahmen sind nicht immer zielführend, da man mit ­ihnen lediglich die Symptome, aber nicht die Ursachen behandelt.

Heizkessel sind Fernfahrer
Soll das Problem an der Wurzel gepackt und die Ursachen beseitigt werden, führen nur bautechnische Maßnahmen zum langfris­tig positiven Ergebnis. Hier wird die Anlage so umgebaut, dass sie nach derzeitigen Erkenntnissen sauber betrieben werden kann. Um zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Legionellenbekämpfung sinnvoll sind, muss die gesamte Anlage bekannt sein. Liegt eine Anlagendokumentation mit den wichtigsten technischen Daten nicht vor, muss diese nachträglich erstellt werden. Erst dann folgt die Entscheidung, was zu machen ist. Genau hinsehen muss man auch bei den technischen Einrichtungen, die es erst ermöglichen, das Wasser zu erwärmen. Die Feuerstätten – egal ob nun mit Gas oder mit Öl befeuert – sind die Schwerstarbeiter in der Haustechnik. Würde man ihre Betriebsstunden auf die Fahrtleistung eines Autos umrechnen, wäre festzustellen, dass ein Heizkessel locker seine 100000 km im Jahr zusammenbekommt. Damit er auf seinen langen „Strecken“ keine Panne hat, sollte er liebevoll gepflegt, ­also gewartet werden. Denn es gibt eben keine spurenlose Verbrennung. Unvermeidbar entstehen immer Verbrennungsrückstände, wie Schwefel, Ruß, Staub und andere Substanzen. Und die haben einen unerwünschten Nebeneffekt. Sie legen sich wie ein Mantel auf die Heizflächen im Brennraum und verzögern somit das schnelle und wirtschaftliche Aufheizen der Anlage. Denn bereits bei einer solchen Schicht von nur 1mm Dicke, ist die wärmedämmende Wirkung so stark, dass der Brennstoffverbrauch um bis zu 5% ansteigen kann. Dabei klettert der Abgasverlust ebenfalls um rund 2% pro Millimeter Schichtdicke in die Höhe, denn die Wärme kann ja immer schlechter an die Anlage abgegeben werden.

Alles Kontrolletti?
Häufig beschränkt sich die Pflege der Heizungsanlage auf die Wartung des Wärmeerzeugers. Aber was wäre ein Wärmeerzeuger ­ohne Energie? Die Gas- oder Ölversorgung darf bei den Wartungs­überlegungen folglich nicht vergessen werden. Nach der TRGI 2008[2] müssen Erdgasleitungen in Wohngebäuden, jährlich einer "Sichtkontrolle" unterzogen werden. Dieses kann durch den Betreiber der Gasanlage selbst vorgenommen werden. Dieses setzt allerdings in nicht unerheblichen Umfang technisches Wissen voraus. Hier muss der Installateur den Betreiber sorgfältig einweisen. Alle zwölf Jahre ist dann eine Wartung der Gasleitungsanlage fällig. Hier darf dann der Betreiber nicht selbst "Hand anlegen" da muss der Fachmann ran, denn neben der Sichtkontrolle wird jetzt auch die Gebrauchsfähigkeit gecheckt und dies ist nun nicht wirklich etwas für den "Gastechnischen Laien".

Folgende Gebrauchsfähigkeitabstufungen werden gemacht:

Gebrauchsfähigkeitskriterien
• Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck kleiner 1 Liter pro Stunde beträgt und kein zusätzlicher Mangel vorliegt.• Verminderte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck gleich oder größer 1 und kleiner 5 Liter pro Stunde beträgt.

• Keine Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck gleich oder größer 5 Liter pro Stunde beträgt.

Eine Unterteilung der Leitungsanlage in Prüfabschnitte (z. B. Verteilungsleitung, Steigleitungen und Verbrauchsleitung) zur Ermittlung der Gasleckmenge ist dabei zulässig.

MaßnahmenNach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit sind folgende Maßnahmen durchzuführen:Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit:Die Leitungsanlage kann weiter betrieben werden. Liegen neben der entsprechenden Leckgasmenge weiter reichende Mängel vor z.B. kleinere Korrosionsschäden, obliegt es der Einschätzung des Fachmanns vor Ort, ob die Leitungsanlage weiter betrieben werden kann bzw. ob eine wiederkehrende Prüfung oder Instandsetzung erfolgen muss.Verminderte Gebrauchsfähigkeit:Die Leitungsanlage muss innerhalb von 4 Wochen nach der Feststellung der verminderten Gebrauchsfähigkeit instand gesetzt werden.Keine Gebrauchsfähigkeit:

Die Leitungsanlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.


Die Krux an der Sache ist allerdings, dass mit den modernen Techniken der Leckmengenmessung kleinste Leckagen an Gasleitungen messen kann. Man kann mit diesen Messgeräten aber nicht feststellen, was die Ursache für diese ermittelte Leckage ist. Die unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit kann dabei von einem Leck an einem Gewinde stammen, das sich auch in den kommenden Jahren nicht vergrößert. Es ist aber nicht auszuschließen, dass man eine Leckage gefunden hat, die einen aufkeimenden Korrosionsschaden anzeigt. Und diese kann sich – je nach Entwicklung der Materialzersetzung – im ungünstigsten Fall rapide vergrößern. Gasleitungen, die nicht mehr dicht, aber unbeschränkt gebrauchsfähig sind und nicht abgedichtet werden, sollten im zeitlichen Abstand von zwölf Monaten erneut auf ihre Ge­brauchsfähigkeit hin untersucht werden. Eine solche jährliche Kontrolle lässt erkennen, ob sich der Leckzustand zum Negativen hin verändert. Ideal ist es daher, eine Prüfung der Gasleitung mit der Wartung des Wärmeerzeugers zu kombinieren.

Einstrang oder Zweistrang

Es soll ja noch Regionen in Deutschland geben die nicht am Gasnetz angeschlossen sind. Wird das Gebäude ihres Kunden mit Erdöl beheizt, dann behandeln sie bitte die Öltankanlage nicht als wer sie gar nicht vorhanden. Ein Blick in den Öllagerraum und der Fachmann erkennt sofort die eklatanten Mängel, z.B., lose Leitungen, defekte Verbindungen etc. Manchmal kann solch ein Blick über den "Tellerrand" einen saftigen Folgeauftrag auslösen. Denn es gibt bestimmt noch den ein oder anderen Öltank ohne Antiheberventil. Selbst ein Umrüsten auf "Einstrang" erhöht die Sicherheit einer Ölheizung erheblich. Kommt es zur Leckage im Einstragsystem wir der Brenner auf Störung schalten. Der Ölfluss wird gestoppt, die Anlage ist "Eigensicher". Mehr zum Thema Erdöllagerung gibt es im dritten Teil dieser Serie.
Dicht – und doch nicht zu gebrauchen?
Leider wird die Antwort auf die Frage, ob eine Erdgasleitung „gebrauchsfähig“ ist, häufig noch ausschließlich an der ermittelten Gas-Leckmenge der Gasleitung festgemacht. Dabei ist der Grad der eventuell vorhandenen Undichtheit lediglich ein Indiz, das zur abschließenden Bewertung herangezogen werden kann. So könnte es vorkommen, dass eine Gasleitung nach ihrer Leckmenge unbeschränkt gebrauchsfähig ist, aber schwer wiegende bauliche Mängel (Korrosionsschäden, mangelhafte Befestigung, unzureichende Verbrennungsluftversorgung raumluftabhängiger Gasgeräte, etc.) vorliegen. Diese Mängel können dann unter Umständen auch zur Anlagenbewertung „nicht gebrauchsfähig“ füh­ren, obwohl die ausschließliche Bewertung der vorhandenen Gas­leckage der Leitung nach den ­TRGI [2] den einschränkungslosen Weiterbetrieb zugelassen hätte. Mit anderen Worten: die Gasanlage muss hinsichtlich ihrer Sicher­heit als Ganzes gesehen und auch so bewertet werden. Ein „Tunnelblick“, der nur das Ergebnis der Leckmengenmessung im Blick hat, lässt ein ausreichendes fachliches Hintergrundwissen vermissen.

Flüssig immer dicht
Nicht immer wenn es um Gasleitungen geht, dürfen Gebrauchsfähigkeitsabstufungen ins Spiel gebracht werden. Bei den Flüssiggasleitungen gibt es diese feinen Abstufungen von dicht nach undicht nicht. Der Flüssiggassektor ist „graustufenfrei“. Hier gibt es nur dicht oder undicht. Das liegt daran, dass sich Flüssiggas, das aus einem Leck ausgetreten ist, nicht – wie Erdgas – verflüchtigt. Flüssiggas ist auch im gasförmigen Zustand deutlich schwerer als Luft. Es sammelt sich folglich an. Die Gasleitungen, die dieses Gas führen, müssen deshalb dicht sein – auch kleinste Lecks sind nicht zu tolerieren. Niederdruckgasleitungen (Betriebsdruck ≤ 100 mbar) müssen im Abstand von zehn Jahren einer Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung unterzogen werden, wenn die Gasversorgung aus einem Flüssiggas­tank erfolgt. Wird das Gas aus ­Gasflaschen in die Leitung eingespeist, bleibt es nur dann beim 10-jährigen Prüfturnus, wenn die Flaschen eine Füllmasse von mehr als 14 kg haben. Wird die Flüssig­gasleitung aus Flüssiggasflaschen mit 14 kg Füllmasse oder weniger versorgt, muss der Fachmann hier alle fünf Jahre nach dem Rechten sehen. Dieser verkürzte Überprüfungszyklus liegt darin begründet, dass Flaschen ≤ 14 kg Füllmasse auch von einem Nichtfachmann angeschlossen werden dürfen. Die großen Flaschen hingegen sind nur über ein Flüssiggas-Versorgungsunternehmen erhältlich. Und der Mitarbeiter dieses Unternehmens wirft ganz sicher auch einen Blick auf den Zustand der Gasanlage, bevor er die neuen Flaschen anschließt.

Es gibt folglich viel zu tun für den Installateur bzw. den Anlagenmechaniker SHK. Aber mit diesen Ausführungen ist wartungs­technisch in der Haustechnik noch lange nicht das Ende erreicht. Im nächsten Teil dieses Beitrags beschreibt unser Autor Jörg Scheele unter anderem, welche Kontrollen bei der Ölversorgung nötig sind.

Literaturnachweis:
[1] DVGW-Arbeitsblatt W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-­Installationen
[2] DVGW-TRGI 2008 (DVGW-Arbeitsblatt G600): Technische Regeln für Gas-­Installationen

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