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Rechtsanspruch auf 45°C

Eine Warmwasseranlage ist so zu planen und zu installieren, dass nach spätestens zehn Sekunden oder höchstens fünf Litern das austretende Warmwasser eine Temperatur von 45°C hat. Dies gilt auch für Anlagen die bereits schon seit mehreren Jahren in Betrieb sind.

Der Nutzer (Mieter) einer Wohnung hat gegenüber seinen Vermieter (Eigentümer der Haustechnischen Anlage) Anspruch auf eine Instandsetzung, so der deutsche Mieterbund.

Hier ein Urteil des Amtsgerichtes Köln:
Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Der Vermieter muss auch nachts Wasser mit mindestens 40 bis 50 Grad zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht Köln. Klauseln im Vertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam. Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern. Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt. Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Der Mieterbund zitierte dazu das Gericht: "Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten."
AG Köln, 206 C 251/94 Quelle: Focus Online

Und das Amtsgericht Schöneberg hat dies noch ein wenig konkretisiert:
Nach einem Urteil des AG Schöneberg (102 C 55/94) muss spätestens nach 10 Sekunden bzw. höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch eine Temperatur von 45 Grad zur Verfügung stehen. Wer beispielsweise 5 Minuten warten muss, bis das Wasser 40 Grad warm wird, kann die Miete um 10 % kürzen.

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