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Neues Eichgesetz ab dem 01.01.2015 mit grundlegenden Änderungen

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) wurde am 25.07.2013 verabschiedet und tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft. Es bringt einige grundlegende Neuerungen mit sich, die Gebäudeeigentümer und Wohneigentümergemeinschaften unbedingt beachten sollten! Dabei ist der Hauseigentümer, bzw. die Eigentümergemeinschaft meldepflichtig.

1.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32

Ab 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft also alle geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler, die ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden. Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohneigentümergemeinschaft. Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden:

  1. Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
  2. Hersteller: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise WDV/Molliné
  3. Typbezeichnung: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise Ultramess® C
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”, beispielsweise 2015
  5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet”: In der Regel der Gebäudeeigentümer

Hierzu soll auf der Homepage www.eichamt.de ein Onlineverfahren für die Dateneingabe geschaffen werden. Im Augenblick (Stand: 17.11.2014) fehlen noch nähere Bestimmungen, wie die Meldung im einzelnen durchzuführen ist. Sobald Details bekannt sind, können diese auch auf der Homepage von WDV/Molliné (www.molline.de) nachgelesen werden. Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer. Im Rahmen der Miet- und Eichservicedienstleistungen von WDV/Molliné kann die Meldung für den Kunden übernommen werden.

1.2 Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden

Messwerte dürfen für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also nur von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.

1.3 Gemäß § 37 dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, darunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.

Fazit

Die unter 1.2 und 1.3 beschriebenen Regelungen bedeuten auch, dass die Rechtsprechung der Vergangenheit, in der im Zweifel mittels einer Befundprüfung der Nachweis der Messgenauigkeit auch eines abgelaufenen Messgerätes nachgewiesen werden konnte, in dieser Form nicht mehr möglich ist.

Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern, deren Eichung erloschen ist, nicht mehr verwendet werden.
Gemäß § 37 dürfen Messgeräte, deren Eichung erloschen ist, nicht mehr verwendet werden.

Das bedeutet in der Praxis, dass ab 01.01.2015 die Messwerte von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern nicht mehr für die Abrechnung verwendet werden dürfen und der Verbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu schätzen ist. Hausbesitzer und Verwalter laufen sonst Gefahr, mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belangt zu werden.

Das neue Gesetz ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden: Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens.

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