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Ökodesign (ErP) sticht EnEV

Die Ökodesign-Richtlinie sticht die Energieeinsparverordnung aus. Während die EnEV für über dreißig Jahre alte Wärmeerzeuger noch massig Ausnahmen zulässt ist die Ökodesign-Richtlinie in dieser Beziehung rigoroser.

Nach EnEV dürfen NT- und Brennwert Wärmeerzeuger sowie Kessel im selbstgenutzten Ein- bis Zweifamilienhaus weiter betrieben werden, wenn diese alten Schätzchen sich innerhalb der zulässigen Abgasverlustgrenzwerte befinden.

Abgasverlustgrenzwerte nach 1.BImSch.V

>4-25 kW 11% qA

>25-50 kW 10% qA

> 50 kW 9% qA

Die Ökodesign-Richtlinie macht Schluss mit diesem Blödsinn und schafft Klarheit für eine grundlegende Vorgehensweise.

Denn laut dem Grundsatz des Vorrangs hat das EU-Recht ein höheres Gewicht als das Recht der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz des Vorrangs gilt für alle EU-Rechtsakte mit verbindlicher Wirkung. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationale Rechtsvorschrift anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht steht.

Beispiel:

Ist der alte Wärmeerzeuger (Kessel) ein Heizwertgerät, dann muss im Austauschfall, nicht Reparaturfall zum Stichtag 26.09.2015 ein Brennwert-Wärmeerzeuger installiert werden. Nach diesem Stichtag dürfen die Hersteller von Wärmeerzeuger keine Heizwert-Geräte mehr in den Verkehr bringen.

Doch auch hier gibt es eine Ausnahme von der Regel. Befindet sich das zu tauschende Gerät an einem mehrfach belegten Abgasschornstein, so darf der Betreiber ein neues Heizwertgerät installieren lassen.

Heizwert an mehrfachbelegten Schornstein
Heizwert an mehrfachbelegten Schornstein

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