Schutzziel 1 (Abgasverdünnung) für Geräte der Art B mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 35 kW
Im Anfahrmoment kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei ungünstigen klimatischen Bedingungen, Windrichtungen oder im Störfall kurzzeitig Abgas über die Strömungssicherung austreten kann. Da das Abgas leichter als die Raumluft ist, sammelt es sich unter der Raumdecke an und schichtet sich langsam nach unten. In kleinen Aufstellräumen kann das Abgas nun schnell eine Schichthöhe erreichen, wo es zusammen mit der Verbrennungsluft angesaugt wird. Es kommt nun durch Sauerstoffmangel zu einer unvollkommenen Verbrennung. Es entsteht das giftige CO.
Hinweis:
In Wohnungen dürfen Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW nur installiert werden, wenn sichergestellt ist, dass Verbrennungsgase nicht in gefahrdrohender Menge austreten können. Raumluftabhängige Geräte vom Typ B mit Strömungssicherung sind daher mit Abgassensoren ausgerüstet, die bei einem Abgasaustritt nach ca. 120 Sekunden das Gerät abschalten.
Um ein sicheres Betriebsverhalten im Anfahrzustand zu gewährleisten, ist eine Mindest-Aufstellraumgröße von 1 m³ /kW der Gerätenennleistung gefordert.
Wenn die Größe des Aufstellraumes kleiner als 1 m³/ kW beträgt, ist das Schutzziel 1 dennoch erreicht, wenn der Aufstellraum mit einem oder mit mehreren unmittelbar benachbarten Raum / Räumen durch jeweils eine obere und eine untere Lüftungsöffnung von je 150 cm² freiem Querschnitt lüftungstechnisch vergrößert wird. Die Summe der Raumgrößen der so miteinander verbundenen Räume muss ein Raumluftverhältnis (RLV) dann größer als 1 m³/kW der installierten Gesamtleistung haben.
Zur Realisierung von Schutzziel 1 ist es nicht erforderlich, dass der Aufstellraum oder die mit dem Aufstellraum lufttechnisch verbundenen Räume eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann.
(Schutzziel 1 erfüllt durch Raum-Luft-Verbund)
Eine mögliche Alternative zur Erfüllung von Schutzziel 1 ist eine obere und untere Öffnung von je 75 cm² freien Querschnitts direkt durch die Wand ins Freie. Diese beiden Öffnungen dürfen selbst bei Stillstand der Gasfeuerstätte nicht geschlossen werden. Bei Abgasaustritt wird in den beiden Alternativen ein lüftungs-technischer Kreislauf aufgebaut, in dem das Abgas bzw. Abgasluftgemisch zum Zweck der Abgasverdünnung durch die obere Lüftungsöffnung (oder Lüftungsöffnungen) in den benachbarten Raum (oder Räume) oder ins Freie angeführt wird, gleichzeitig strömt
durch die untere Öffnung Luft in den Aufstellraum.
Wird das Abgas ordnungsgemäß durch den Schornstein über Dach abgeführt, ändert sich die Strömungsrichtung in der oberen Lüftungsöffnung. Beide Lüftungsöffnungen wirken nun nicht mehr für Schutzziel 1, sondern sind nun in der geänderten Funktion Verbrennungsluftöffnungen für das Schutzziel 2 – Verbrennungsluftversorgung.
Schutzziel 2 – Verbrennungsluftversorgung
Die technischen Regeln gehen davon aus, dass bei einer stündlichen Verbrennungsluftmenge von 1,6 m³ je Stunde und kW der installierten Nennleistung eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe vorliegt. Den kompletten Beitrag lesen »
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