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Unfall bei der Weihnachtsfeier - Wann zahlt die Versicherung?

In diesen Tagen finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern statt. Bei einem Unfall sind dabei grundsätzlich alle Betriebsangehörigen versichert. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin.

Auch auf den direkten Wegen zur Feier und zurück nach Hause genießen die Mitarbeiter Versicherungsschutz. Anders sieht es jedoch aus wenn Alkohol den Unfall verursacht hat, dann entfällt der Versicherungsschutz. Wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit, auch an Sonntagen, vom Unternehmen veranstaltet werden und den Zusammenhang der Betriebsgemeinschaft fördern, genießen Betriebsangehörige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausgeschlossen ist der Schutz allerdings dann, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Unternehmen die Feier billigt.

Der Versicherungsschutz endet, sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter, oder der Chef selbst die Feier auflöst, so die BG. Ebenso endet der Versicherungsschutz für diejenigen Personen, die sich einzeln oder als Gruppe von der eigentlichen Weihnachtsfeier entfernen, etwa um andernorts allein weiter zu feiern.
Wo das Unternehmen Weihnachten feiert, spielt dabei keine Rolle. Die Wege von und zur Weihnachtsfeier werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird.
Auch wer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sollte es dennoch mal zu einem Unfall kommen, kümmert sich die BG um die medizinische Versorgung. Während einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die BG Verletztengeld. Bei schweren Verletzungen können weitere Leistungen dazu kommen, wie Renten, Hilfen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben oder Umschulungen

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