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Wer darf die KfW und BAFA Anträge unterschreiben?

Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden verschiedene Energiesparende Maßnahmen gefördert. Die beiden wichtigsten Programme für die SHK-Fachbetriebe sind das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW und das Marktanreizprogramm, kurz MAP genannt.

Dabei stellt sich die Frage, wer die entsprechenden Anträge abzeichnen darf?

Zu den CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW gilt folgendes:

  • Bei beiden Varianten der Förderung, nämlich die Kredit- oder Zuschussvariante muss durch einen Sachverständigen abgezeichnet werden. Sachverständiger laut Definition der KfW ist,
  1. eine im Bundesprogramm "Vor Ort Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als Energieberater zugelassene Person oder,
  2. eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person für Energieausweise.


Daraus lässt sich ableiten, dass alle nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 zugelassene Energieausweisaussteller "Sachverständige im Sinne der KfW-Richtlinien sind. Für die Fachleute aus dem SHK-Handwerk gilt, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang zum Energieberater (HwK), oder auch die Teilnahme an einen Fernlehrgang zum Abzeichnen des KfW-Antrages berechtigen. Die öffentlich vereidigten Sachverständigen aus dem SHK-Handwerk, sowie die Dipl-Ing. Versorgungstechnik werden außerdem als Sachverständige anerkannt. Der SHK-Meister ohne Fortbildung nach Anhang 11 der EnEV wird dagegen nicht als Sachverständiger anerkannt.

Marktanreizprogramm (MAP) des BAFA

Hier muss grundsätzlich die Fachunternehmererklärung beim BAFA vorgelegt werden. Diese Erklärung ist wesentlicher Bestandteil des Antrages auf Förderung einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Verbrennung von fester Biomasse, oder einer nachgewiesenen effizienten Wärmepumpe. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden wenn das ausführende Installationsunternehmen diesen ausgefüllt und unterschrieben hat.

Daraus folgt, dass, im Gegensatz zur KfW-Förderung, hier jedes SHK-Installationsunternehmen seinem Kunden eine entsprechende Fachunternehmererklärung ausstellen darf. Mit seiner Unterschrift bestätigt das Fachunternehmen, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind. Gleichzeitig erklärt sich das Fachunternehmen damit einverstanden, dass das BAFA seinen Namen und seine Anschrift elektronisch verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Antragsbearbeitung erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient.

Damit der Kunde Geld spart ist es zudem entscheidend, dass die Anträge zeitlich koordiniert eingereicht werden müssen. Hier gilt folgendes:

1. KfW:

Mit dem Vorhaben darf vor Antragsstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.  Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgüter oder Dienstleistungen sind erlaubt.

2. BAFA:

Die Anträge sind nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.

Für mehr Info's, bitte auf die Links klicken!

http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/solarthermie/formulare/energie_ee_so.pdf

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/Elektronis44/index.jsp

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