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Noch Fragen zur Gesellenprüfung?

Die Spannung steigt im Land, dass kann man an den vielen Zuschriften per Post, aber auch an den eingehenden E-Mails erkennen.

Wer sich jetzt fragt: Hey, was geht? Der ist garantiert nicht betroffen, von den herannahenden Gesellenprüfungen. Allen anderen versuchen zu retten was zu retten ist, oder sehen der Sache ziemlich entspannt entgegen.

Aber nun zurück zu den Fragen, die ihr der SBZ-Online Redaktion gestellt habt. Ich muss zugeben, manche Fragen waren ganz schön „kniffelig“.

Bevor jedoch eine Gesellenprüfung losgehen kann, müssen erst einmal die so genannten „Formalia“ geklärt werden, z.B. wie überhaupt die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung aussehen.

Das Formelle-Zeugs

Für eine Gesellenprüfung sind folgende Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben. Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit von 3,5 Jahren absolviert haben und einen eingetragenen Berufsausbildungsvertrag besitzen. Allerdings kann auf Antrag des Auszubildenden die Prüfung um ein halbes Jahr vorgezogen werden, wenn der Notendurchschnitt besser 2,5 ist und dem Auszubildenden von seinem Ausbilder überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt bekommt. Und das bedeutet bares Geld, denn nach der erfolgreich bestandenen Prüfung wird der tarifliche Gesellenlohn bezahlt.

http://www.sbz-monteur.de/wp-content/uploads/2008/04/tarif-shk.pdf

Das vorgenannte setzt allerdings voraus, dass an der Zwischenprüfung teilgenommen worden ist. Zum Schluss kommt es noch einmal richtig Dicke, denn das vorgeschriebene Berichtsheft muss ordnungsgemäß geführt worden sein.

Was heißt denn „Ordnungsgemäß geführt“?

Die Ordnungsgemäße oder auch vorgeschriebene Form eines Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) lässt sich an folgenden Kriterien festmachen:

  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung muss vom Auszubildenden in einer Tagesübersicht stichwortartig, zeitnah und regelmäßig dokumentiert werden.
  • Dies gilt für die Betriebliche Ausbildung, der Berufsschule oder dem Kolleg und in der Überbetrieblichen Unterweisung (ÜLU).
  • Der Betrieb (Ausbilder) muss die Ausbildungsnachweise regelmäßig – mindestens monatlich – prüfen und abzeichnen.
  • Die Dokumentation hat in einer sauberen Form zu erfolgen.

Diese hier genannten Kriterien sind abschließend. Es dürfen keine darüber hinausgehenden weiteren Zulassungsvoraussetzungen gefordert (erlassen) werden.

Anmelden und hoffentlich Zugelassen

Doch wer meldet nun seinen Auszubildenden zur Prüfung an? Bei einen bestehenden Ausbildungsverhältnis meldet der Betrieb (Ausbilder) nach Aufforderung durch die Innungen, Kreishandwerkerschaft oder Handwerkskammer seinen Lehrling zur Prüfung an.

Dazu müssen neben der Anmeldung noch eine Reihe weiterer Unterlagen zur Prüfung eingereicht werden.

  • Die Berichtshefte
  • das Zwischenprüfungszeugnis
  • eventuell die Bescheinigungen über die absolvierten überbetrieblichen Unterweisungen
  • das letzte Berufsschulzeugnis und
  • eine Kopie des Ausbildungsvertrages

Diese einzureichenden Unterlagen sind für eine Zulassung zur Prüfung notwendig.

Die weisen Herren

Apropos Prüfungsausschuss, wer ist denn das überhaupt und müssen die aus meinem Handwerk kommen in dem ich geprüft werde?

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die zu Prüfenden Fächer sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. In seiner Gesamtheit besteht der Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern. Davon muss ein Prüfer die selbstständigen Handwerker aus dem Handwerk vertreten in dem geprüft werden soll. Ein weitere die Arbeitnehmer und einer die Berufsschullehrer.

In Absprache mit dem Prüfungsausschuss werden die Prüfungstermine und der Prüfungsort bestimmt. Prüfungen können in handwerkseigenen Lehrwerkstätten, Schulen aber auch, allerdings sehr selten in Betrieben stattfinden. Die Termine und Prüfungsorte können bei der Geschäftsstelle erfragt werden. Der Ausbildende muss den Auszubildenden für seine zu absolvierenden Prüfungen freistellen. Dies gilt für alle Teile der Prüfung. Der Prüfungszeitraum umfasst alle notwendigen Zeiten, wie Wege-,Warte oder auch Umkleidezeiten.

Ohne Moos nichts los

Ja, dass ist allerdings richtig!

Die Kosten für die Prüfung muss der Ausbildungsbetrieb übernehmen. Dazu gehören die zur Prüfung notwendigen Werkzeuge und Werkstoffe/Materialien (§14 BBiG – Berufsbildungsgesetz). Die benötigten Werkstoffe/Materialien etc. müssen grundsätzlich am Ort der Prüfung zur Verfügung stehen, so dass der Ausbildende (Betrieb) auch die möglicherweise anfallenden Transportkosten auch die Arbeitsstunden tragen muss. Doch damit nicht genug, er hat zu dem auch alle anfallenden Prüfungsgebühren zu tragen.

Zum Download: Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Krank, oder zu spät was n(t)un?

Erkrankt ihr vor Beginn der Prüfung, müsst ihr unbedingt die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses von der Krankheit in Kenntnis setzen und ein ärztliches Attest (AU) einreichen. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch! Wenn jemand während der Prüfung erkrankt, können bereits erbrachte, in sich geschlossene Prüfungsleistungen angerechnet werden. Dies gilt allerdings nur dann wenn eine ärztliche Bescheinigung der Geschäftsstelle vorgelegt wird. Aber Achtung, wird keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, dann zählt die Prüfung als nicht bestanden! Wer eine begonnene Prüfung, ohne ärztliche Bescheinigung abbricht, der hat die Prüfung nicht bestanden. Auch sollte die Frage nach dem Gesundheitszustand vor Beginn einer Prüfung immer wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ein ablegen der Prüfung, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich.

Nicht so gut ist es allerdings, gar nicht erst zur Prüfung zu erscheinen. Bei unentschuldigtem Fehlen, also ohne die ärztliche Bescheinigung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Und wenn man morgens mal wieder in dicken Verkehr stecken geblieben ist, dann kann man zwar ohne weiteres mit der Prüfung beginnen, die verlorene Zeit muss dem Kandidaten jedoch nicht gutgeschrieben werden. Wenn die Verspätung jedoch erheblich ist und man den weiteren Prüfungsablauf stört, muss geprüft werden ob das Zu spät kommen entschuldigt oder unentschuldigt ist. Also ein, „hab Verschlafen“ kommt als Begründung bestimmt nicht so gut an.

Mein Chef, mein Prüfer

In dieser Zusammensetzung könnte man den eigenen Chef wohl für befangen halten. Denn betriebliche Ausbilder dürfen – soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern – bei der Prüfung von eigenen Auszubildenden nicht teilnehmen. Das gilt selbstverständlich auch z.B. für den Onkel als Verwandter des Prüflings. Die einzelnen Befangenheitstatbestände sind in der Gesellenprüfungsordnung aufgeführt.

Zum Download: Gesellenprüfungsverordnung

Ist dem Prüfungskandidaten vor Beginn der Prüfung, der Name eines Prüfers bekannt, den er für Befangen hält, muss umgehend ein Befangenheitsantrag bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses gestellt werden. Diese entscheidet dann ob eine Befangenheit zu befürchten ist. Hält der Prüfling den ganzen Ausschuss für Befangen, kann der Prüfling seine Prüfung vor einen andern Ausschuss im Kammerbezirk ablegen. Stellt der Prüfling erst am Tag seiner Prüfung fest, dass der „Altgeselle“ im Prüfungsausschuss ist und er befürchtet, dass dieser im nicht wohl gesonnen ist, dann muss vor Ort entschieden werden, ob der/die Prüfer auszuwechseln sind.

So richtig ärgerlich ist, wenn man bei einem Täuschungsversuch erwischt wird, also unter Benutzung von unerlaubten Hilfsmittel die Aufgabe löst. Werdet ihr bei einen Täuschungshandlung erwischt – sei es während der Prüfung oder danach – kann dies je nach schwere der Täuschung verschiedene Konsequenzen haben. Diese können von der Bewertung einer einzelnen Aufgabe mit „null Punkten“ bis hin zum Ausschluss von der Prüfung reichen. Aber auch ein Ordnungsverstoß kann die maximalen Punkte auf null abschmelzen lassen, oder zu einem Ausschluss führen. Ein Ordnungsverstoß ist, z.B. dass nicht Beachten von Sicherheitsvorschriften (Tragen von Arbeitsschuhen) etc. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses muss sich der Prüfling ausweisen können, also vergesst eure Ausweise nicht.

Schönreden hilft da nicht oder „Vier gewinnt“

Die Prüfungsarbeiten werden von allen drei eingeteilten Prüfern bewertet. Dabei soll zunächst einmal jeder Prüfer individuell seine Bewertung abgeben. Das Gesamtergebnis wird im Anschluss daran durch den gesamten Prüfungsausschuss festgestellt. Die Prüfer müssen ihr jeweils ermitteltes Prüfungsergebnis anhand nachvollziehbarer und vorab vom Prüfungsausschuss schriftlich festgestellten Kriterien feststellen.

Fällt das Ergebnis der Bewertungen positiv aus, gilt die Gesellenprüfung als bestanden. Damit endet automatisch auch das Ausbildungsverhältnis. Mit dem Bestehen der Prüfung ist man also ein ehemaliger „Azubi“, also Geselle und der hat nun Anspruch auf den Gesellenlohn. Aus diesem Grund ist der ehemalige Ausbildungsbetrieb umgehend von der bestandenen Prüfung in Kenntnis zu setzen. Denn erst mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebs von der bestandenen Prüfung können Ansprüche (Lohn) aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis entstehen.

Ist jedoch der Super-GAU (Größter-Anzunehmender-Unfall) eingetreten und man ist beim ersten Versuch durchgefallen, besteht der Anspruch darauf, die Lehrzeit mit seinem Ausbildungsbetrieb zu verlängern. Das setzt allerdings eine umgehende Mitteilung an den Betrieb voraus. Der Ausbildungsvertrag verlängert sich dann zunächst bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Sollte man auch bei diesem Versuch nicht erfolgreich sein, hat der Azubi erneut Anspruch auf eine Verlängerung. Nach dieser Regelung kann die Gesellenprüfung also zweimal wiederholt werden. Voraussetzung ist allerdings der Verlängerungswunsch des Azubis, den er dem Ausbildungsbetrieb umgehend mitzuteilen hat.

Wenn dann doch alles gut gegangen ist, dann wird der Gesellenbrief gleichzeitig mit dem Gesellenprüfungszeugnis ausgehändigt, oder im Rahmen einer Lossprechungsfeier übergeben.

Sollten noch Fragen unbeantwortet sein, dann Postet ins Blog!

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