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Gerichtsurteil: Wärmepumpe zu laut

Ein Mieter hatte gegen eine seiner Meinung nach zu laute Wärmepumpe geklagt. Das Gericht entschied: Ein Mieter muss es nicht hinnehmen, dass im Keller eine Wärmepumpe installiert wird, die im eigenen Schlafzimmer des Mieters den zulässigen Grenzwert von 25db überschreitet.
Das Oberlandesgericht München verurteilte den Vermieter, "geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmission zu ergreifen", da eine solche Gerätschaft nicht zur Verschlechterung des Schallschutzes führen dürfte. (AZ: 34 Wx 23/07).

Ein Wort zum Schallschutz:

Für alle an der Bauplanung und Bauausführung Beteiligten ist die Anforderungs - und Bewertungsgrundlage für baulichen Schallschutz die als Technische Baubestimmung baurechtlich eingeführte Norm DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau Ausgabe November1989, neben dem ebenfalls als Technische Baubestimmung eingeführten Beiblatt 1 der DIN 4109.
Diese DIN 4109 ist in erster Linie ein Instrument des Bauordnungsrechts, das der Gefahrenabwehr dienen soll. Da das Bauordnungsrecht nach dem ,,Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" stets vom Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs" ausgeht, enthält die DIN 4109 lediglich öffentlich-rechtliche (Mindest-)Anforderungen an den Schallschutz zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren.
Werden die in der DIN 4109 aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen beachtet, ist der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete Mindestschallschutz eingehalten. So soll sichergestellt werden, dass Menschen, die sich in üblichen Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb von Gebäuden aufhalten, vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geschützt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einhaltung der Anforderungen keine Belästigungen mehr auftreten können. Geräusche aus benachbarten Räumen oder von außen können immer noch wahrgenommen werden. Der staatlich festgelegte Mindestschallschutz zwischen Wohnungen bildet somit auf einer Skala möglicher Schallschutzqualitätsniveaus das untere Ende. Ein Unterschreiten ist unzulässig.

Das Beiblatt 2 zur DIN 4109 enthält - über den Geltungsbereich der DIN 4109 hinausgehend - Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz gegen Schallübertragung aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich und Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich. Weiterhin findet man hier auch Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen. Die Vorschläge oder Kennwerte für einen erhöhten Schallschutz bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und werden erst dann zu Anforderungen.

Häuser und Wohnungen mit erhöhtem Wohnstandard suggerieren Mietern bzw. Käufern, dass die Wohnobjekte über einen erhöhten Schallschutz verfügen. Oftmals möchten Bauherren jedoch lediglich die Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 erfüllen. Die Mieter resp. Käufer erwarten aber in Anbetracht des übrigen hohen Komforts und des entsprechenden Preises einen verbesserten Schallschutz. Werden zwischen den Parteien im Vorfeld keine besonderen Vereinbarungen bezüglich des Schallschutzes getroffen, stehen sich die
Beteiligten meist alsbald vor Gericht gegenüber. Und Richter haben in der Vergangenheit regelmäßig entschieden, dass sich das Niveau des geschuldeten Schallschutzes an den durch die Baubeschreibung erweckten Erwartungen zu orientieren hat.
Bauherren und Bauausführende Gewerke verlangen daher nach eindeutig definierten Kriterien, damit sie einen angemessenen Schallschutz realisieren können. In Ergänzung des vorhandenen technischen Regelwerkes wird eine Aufstellung von Schallschutzanforderungen für Wohnungen benötigt, die über den Minimalstandard des Gesundheitsschutzes hinausgeht und anhand derer erst erhöhte Wohnqualität klassifiziert werden kann.

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