Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG

Die novellierte 1.BImSch.V (auch zum Download)

Gestern war im Blog von der neuen Bundes-KÜO zu lesen. Heute möchte ich diesen Beitrag mit der novelierten 1. BImSch.V ergänzen. Viel Spass beim Lesen.
Vorab für Schnellleser:
Nachdem das Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel in seiner Sitzung am 20. Mai 2009 dem Verordnungsentwurf für kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV - zugestimmt hat, hat der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2009 den Verordnungsentwurf ohne Änderungen beschlossen.
D.h., dass der zum Download angebotene Entwurf der Verordnung entspricht.
Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sollen in Zukunft strengere Umweltauflagen gelten.
Mit der vom Kabinett beschlossenen Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Für die meisten bestehenden Feuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Nachrüstungspflicht vor, allerdings mit langen Übergangsfristen bis 2014 oder 2024. Die Nachrüstungspflicht gilt jedoch nicht für bereits eingebaute Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und offene Kamine sowie für Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden. Auch wenn eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich.

Die Regelungen im Einzelnen:
Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, bedürfen die Einzelraumfeuerungsanlagen einer Nachrüstung oder müssen gegen eine emissionsarme Anlage ausgetauscht werden.

Das geplante Sanierungsprogramm ist darüber hinaus langfristig angelegt und soll in den Jahren 2014 und 2024 zum Tragen kommen. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Novelle der 1. BImschV
Zusammenstellung der Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen

Die 1.BImSch.V sieht folgende Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen (das sind Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung verwendet werden, in dem sie aufgestellt sind) vor:

* Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ auf dem Prüfstand eingehalten werden.
* Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024 unterliegen. Bis dahin, sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. Bis zum Jahr 2014 wird es eine Reihe entsprechender Filterprodukte geben.
Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

1. Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. Offene Kamine,
3. Badeöfen,
4. Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),
5. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
6. Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

Zwischen Ende 2014 und Ende 2024 liegt die Zahl der Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, bei 4,3 bis 4,6 Mio.

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden soll, werden die Betreiber im Rahmen einer ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert.

Zum PDF Download, einfach klicken:

1.BImSch.V
Stellungnahme zur 1.BImSch.V

WERBUNG