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Neue Fristen und Pflichten bei der Legionellenbeprobung nach TwVO 2012

Wichtigste Veränderung gegenüber der Vorgängerversion vom November 2011 ist eine Verschiebung des Stichtags für die Erstbeprobung vom 31.10.2012 auf den 31.12.2013 – unter anderem aufgrund knapper Prüf- und Analysekapazitäten. Vermieter und Verwalter, die ihrer Untersuchungspflicht zum ursprünglichen Termin noch nicht nachgekommen sind, müssen dabei kein Bußgeld befürchten. Zudem sieht die Novelle eine Verlängerung des Prüfintervalls für die wiederkehrende Probennahme auf jetzt drei statt wie bisher einem Jahr vor. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht der Trinkwasseranlage beim zuständigen Gesundheitsamt.

Eine Meldung der Legionellenbelastung an die Behörde ist nur noch bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser vorgeschrieben. Dann müssen Vermieter allerdings sofort Maßnahmen einleiten, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Diese reichen je nach Keimkonzentration von der Durchführung einer weitergehenden Untersuchung und Gefährdungsanalyse über Nutzungseinschränkungen wie etwa Duschverboten bis hin zur Desinfektion.

Betroffen von der neuen Verordnung sind rund zwei Millionen Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung. Diese verfügen entweder über einen Speicher- oder einen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von jeweils mehr als 400 Litern oder haben in mindestens einer Rohrleitung einen Inhalt von mehr als 3 Litern zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Eine Information von: http://www.ista.de

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