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Ausgebrütet: Das Schornsteinfegergesetz

Lange hat es gedauert und nach heftigem Widerstand aus den Reihen des SHK-Handwerks und den Berufsverbänden ist das Schornsteinfegergesetz im Sommer verabschiedet worden.
Ob dies ein faules Ei ist, was uns ins Nest gelegt wurde lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Obwohl alle am Gesetzestext beteiligten Parteien Federn lassen mussten, sprechen alle von einem tollen Erfolg der letztendlich nur ein Kompromiss werden konnte.
Viel zu spät hat man seitens der SHK-Fachverbände versucht, gegen das neue Gesetz seine Mitglieder zu mobilisieren.

So wertet der Zentralverband-SHK es als Erfolg, wenn bis zum Ablauf der im Gesetz festgeschriebenen Übergangszeit zum Jahresende 2012 Schornsteinfeger im eigenen Bezirk keine Wartungen an Heizungsanlagen anbieten und ausführen dürfen.
Was heißt den da im eigenen Bezirk, darf der Bezirksschornsteinfeger im Nachbarbezirk Wartungsarbeiten an Feuerstätten ausführen?
Selbst die Weitergabe von sensiblen Kundendaten ist nur dann untersagt wenn die Daten an nicht öffentlichen Stellen weitergegeben werden. Was sind denn „nicht öffentliche Stellen“? Dies sind Stellen die privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, also z.b. der SHK-Handwerker, oder Industriefirmen die Heiztechnik verkaufen. Aber der Schornsteinfeger hat  eine öffentliche und hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, also ist de facto eine Weitergabe von Adressmaterial untereinander dann doch möglich?
Mit einem Argument hat der Zentralverband-SHK sicherlich Recht, wenn er sagt: „Das die schwarzen Männer zur Durchführung von Wartungsarbeiten erst einmal die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen und entsprechende Qualifikationen nachweisen, sowie eine Eintragung im Rollenverzeichnis für das SHK-Handwerk haben“.
Den straff organisierten Schornsteinfegern werden ihre Chancen zu nutzen Wissen, wenn es darum geht in das Wartungsgeschäft einzusteigen. Bei den meisten Kunden ist der Schornsteinfeger derjenige, der mit einer staatlichen Lizenz ausgerüstete Speziallist für die Feuerungsanlage.
Hier fehlt unseren SHK-Handwerkern die nötige Anerkennung bei den noch hoheitlichen Messaufgaben.
Erst wenn diese noch nicht fertig gestellte Baustelle seitens der Politik beackert wird, mit dem Ergebnis, dass auch der SHK-Handwerker anerkannte BImSch.V-Messungen durchführen darf, erst dann spreche ich von einem fairen Wettbewerb.

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