Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG

Dämmung von Rohrleitungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Im folgenden Fachartikel des Arbeitsausschusses EnEV in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK), Frankfurt werden die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen nach der EnEV 2009 erläutert.

Nach der Verabschiedung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) durch die Bundesregierung am 18. März und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. April wird die EnEV 2009 [1] am 1. Oktober in Kraft treten. Mit der EnEV 2009 werden die Anforderungen an die Nutzung und Effizienz von Primärenergie nochmals deutlich verschärft. Wie das Bundeskabinett im August 2007 in Meseberg beschlossen hat, soll das Anforderungsniveau im Jahr 2012 erneut angehoben werden.

In Hinblick auf Dämmungen von Rohrleitungen bringt die EnEV 2009 eine wesentliche Änderung: Analog zu den Wärmeverteilleitungen werden jetzt auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die dazu beschriebenen Anforderungen in Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 entsprechen nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik.

Nach Überzeugung des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) ist diese Dämmvorschrift zwar ein wichtiger erster Schritt in Richtung Energieeinsparung beim Betrieb von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, für eine effiziente Reduzierung der Wärmeaufnahme von Kälteverteilleitungs- und Kaltwasserleitungen und deren Armaturen müssen in den kommenden Jahren jedoch größere Dämmdicken vorgeschrieben werden.

Da sich die bisherigen Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen bewährt haben, wurden sie mit nur einer wesentlichen Änderung übernommen: Nach der EnEV 2009 müssen jetzt auch Rohrleitungen gedämmt werden, die an Außenluft grenzend verlegt sind. In Anlage 5 (zu §10, §14 und §15) werden erstmalig konkrete Anforderungen an die Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Die Verdoppelung der Mindestdicke nach Zeile 1 bis 4, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anla-genteilen.

Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.

Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) beschreibt in diesem Beitrag anhand von Beispielen die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV 2009 für Dämmungen von Rohrleitungen (siehe Tabelle 1 bis 5) und beantwortet Fragen zu verschiedenen Einbausituationen, um Installateure und TGA-Fachplaner bei der Anwendung und Umsetzung der neuen EnEV zu unterstützen.

Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV

In Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Tabelle 1 der EnEV 2009 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:
1. Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ → so genannte 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1)
2. Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ → so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1)
3. Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1)
4. Rohrdämmung ohne Anforderung
5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen
6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.
Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu finden. Die Tabelle 1 entspricht der Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15), Tabelle 1 der EnEV 2009.

In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen − die nach EnEV 2009 geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.

Tabelle 2: Erläuterungen/Beispiele Heizung, Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 , EnEV 2009


Tabelle 3: Erläuterungen/Beispiele Trinkwasserleitungen Warm (TWW), Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 , EnEV 2009.

Tabelle 4: Erläuterungen/Beispiele Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttech­nik- und Klimakältesystemen, Anlage 5 (zu § 15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV 2009.

1) Die Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) wird nicht durch die EnEV 2009 abgedeckt. Wenn kein Legionellen­risiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-2. Um das Legio­nellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.

2) In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Mediumtemperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die Mindestdämmdicke ausreicht, um Tauwasser zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwasser- und Kältemittelleitungen bei ≥ 20 mm.


Häufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2007/2009:

Was bedeutet „an Außenluft grenzende“ Rohrleitungen?

Mit der Aufnahme der Forderung, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, mit mindestens dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeile 1 bis 4 der EnEV 2009 zu dämmen sind, wurde erstmalig eine Anforderung für nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes installierte Rohrleitungen festgeschrieben. Die Forderung bezieht sich auf Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Si­cherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.
Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?

Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2009 § 10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 ge­dämmt werden. Der Gesetzgeber gibt mit der EnEV 2009 eine Frist zur Nachrüstung der Dämmung für Ei­gentümer von Gebäuden bis zum 1.Januar 2012 vor. Ausgenommen gemäß EnEV 2009 sind technische Anlagen, deren Frist zur Nachrüstung gemäß § 30 Abs.2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet.

Müssen Armaturen, Bogen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?

Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV 2009 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Darf eine exzentrische / asymmetrische Dämmung (Dämmhülse) gemäß EnEV 2009 eingebaut wer­den?

Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Däm­mung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei­sen, dass die Gleichwertigkeit vom Her­steller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der notwendigen Allge­meinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden bzw. zwischen abgehängten Decken ge­dämmt werden?

Hier ist eine konzentrische Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) gemäß Zeile 1 bis 4, Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 ), Tabelle 1, EnEV 2009 zu „100%“ einzusetzen.

Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseitig angebrachten Dämmung (z.B. Dämmung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) ver­legt sind?

Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist nach den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig [2]. Diese Festlegung bleibt auch mit der EnEV 2009 weiter bestehen.

Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV 2009 gedämmt werden?

Die EnEV 2009 bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwas­serleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-2 [3]. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdi­cken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W 551 [3] und DVGW W 553 [4] empfohlen.

Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV 2009 gedämmt werden?

Das Ziel der EnEV 2009 ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?

Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzu­sammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV 2009 die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdi­cken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabelle 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 [6]. für Stahlrohre zu verwenden.

Ist die Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 technisch ausreichend?

Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Dämmdicke von 6 mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Die mit der EnEV 2009 eingeführte Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Lüf­tungs-, Klima- und Kälteanlagen muss daher als erster zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinspa­rung angesehen werden.

Energeti­sche Gesichtspunkte werden auch in der Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zunehmend wichtiger. Dämmungen für diese Anlagen sind deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserverhinde­rung, sondern auch unter dem Aspekt der optimalen Energieeinsparungen auszulegen. Bei der Planung der Dämmung kältetechnischer Anlagen sollten heute unbedingt größere Dämmdicken, als zur Tauwasserver­meidung notwendig, ausgeschrieben werden. Durch weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren.

Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ [7]. Aufgrund des bedeutend höheren Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechni­schen Anlagen (im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung) werden die Anforderungen in Hin­sicht auf die Energieeffizienz und damit verbunden auch auf die Dämmung in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

Welche Bezugstemperaturen sind im Zusammenhang mit der Angabe der Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen maßgeblich?

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto we­niger Energie geht verloren.

Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohr­dämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser- und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet.

Fazit

Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2009 vorgeschriebenen Dämmdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energie­ressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amor­tisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der neuen VDI 2055 [7] sehr einfach nachgewiesen werden kann.

Weitere Fragen zur EnEV 2009 richten Sie bitte an:

FSK Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V.

Am Hauptbahnhof 10, 60329 Frankfurt / Main,

Telefon: Tel. +49-(0)69-299 207 0; Fax +49-(0)69-299 207 11

Internet: www.fsk-vsv.de, e-mail: fsk@fsk-vsv.de

* Arbeitsausschuss EnEV 2009 in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe Polyurethane e.V. (FSK) Frankfurt: Michaela Störkmann (Armacell GmbH), Dr. Bernd Hanel (Kolektor Missel Schwab GmbH) und Daniel Graba (Kolektor Missel Schwab GmbH), Norbert Kehrer (nmc Deutschland GmbH), Daniel Hofmann (Steinbacher Dämmstoff GmbH), Jürgen Weyer (Union Foam S.p.A.).

Literatur:

[1] EnEV, Novelle 2009, Beschluss der Bundesregierung vom 18.03.2009
[2] Achelius, J.:, Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – 3. Teil. Fachkommission Bautech­nik der Bauministerkonferenz. DIBt (http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel3.pdf)
[3] DIN 1988, Teil 2, 1988-12: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI); Planung und Ausführung; Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW
[4] DVGW W 551, 2004-04: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanie­rung von Trinkwasser-Installationen
[5] DVGW-Arbeitsblatt W 553; 1998-12: Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwasserer­wärmungsanlagen
[6] DIN V 4108-4, 2007-06: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte; Tabelle 15 und Tabelle 16
[7] VDI 2055: Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung. Blatt 1: Berechnungsgrundlagen 2008-09

WERBUNG