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Trotz CE-Zeichen nicht einsetzbar

Typenschilder von Gasgeräten genau anschauen
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Die Zeiten, in denen man nur darauf achten musste, dass ein Gasgerät das DVGW-Prüfkennzeichen hatte und allein damit alles klar war, sind vorbei. Das CE-Kennzeichen ist heute angesagt. Die CE-Kennung eines Gerätes bedeutet aber noch lange nicht, dass man es in Deutschland auch betreiben darf. Doch wer weiß schon um die genauen Zusammenhänge?

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Bereits seit Januar 1996 werden Gasgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen Gasgeräterichtlinie geprüft. Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen an die technische Sicherheit, auf die sich alle europäischen Mitgliedsstaaten geeinigt haben. Erfüllen die Geräte diese Anforderungen, werden sie mit dem CE-Kennzeichen versehen. Es bescheinigt die Konformität des Gerätes mit den Anforderungen der Richtlinie. Man nennt dieses Zeichen deshalb auch Konformitätszeichen.
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Nur CE reicht nicht aus
Der Hersteller eines Gasgerätes kann die Konformitätsstelle, die sein Gerät prüfen soll, frei wählen. So ist es durchaus möglich, dass z. B. ein Gerät, das in Deutschland eingebaut werden soll, in Portugal geprüft wurde. Wo geprüft wurde, darüber gibt die Kennziffer Auskunft, die dem CE-Kennzeichen zugeordnet wird. CE-0085 weist zum Beispiel auf die deutsche Konformitätsprüfstelle hin, Österreich kennzeichnet mit CE-0433. CE-Kennzeichen und Nummer der Prüfstelle zählen zu den Pflichtangaben auf dem Typenschild. Ebenfalls zwingend erforderlich sind auf dem Gerätetypenschild die folgenden Angaben:
- Name und Kennzeichen des Herstellers
- Handelsbezeichnung
- Art der Stromversorgung
- Jahreszahl des Inverkehrbringens
- Gasgerätekategorie und Gasgeräteart
- Prüfgasart und Gasdruck
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Dass es zwingend gefordert wird, Namen und Kennzeichen des Herstellers auf dem Gerätetypenschild anzugeben, ist logisch. Schließlich muss der Anlagenmechaniker wissen, an wen er sich bei Fragen oder Problemen wenden muss. Damit bei solchen Fragen keine Missverständnisse entstehen, wird die Angabe der Handelsbezeichnung verlangt. Sie ist eine herstellerspezifische „Benennung“ des Gerätes, wie zum Beispiel ZWR 24 oder VCW 194.

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Gasarten werden verschlüsselt angegeben
Die Art der erforderlichen Stromversorgung gibt Stromart, Stromspannung, elektrische Leistung des Gerätes und Schutzart an. Mit der Jahreszahl des Inverkehrbringens wird das Jahr benannt, indem das Gerät das Herstellerwerk verlassen hat. Sie wird an die Kenn-Nummer des CE-Kennzeichens angehängt, z.B. CE-0085-07. Die Gasgerätekategorie zeigt, mit welchen Gasen das Gerät betrieben werden kann. Gasgeräte der Kategorie I sind für den Betrieb mit Gasen einer Gasfamilie geeignet, Geräte der Kategorie II sind (nach Brennerdüsenwechsel) für den Betrieb mit Gasen zweier Gasfamilien einsetzbar, Geräte der Kategorie III können mit Gase aller Gasfamilien betrieben werden. Während bei der Kategorie III keine weiteren Angaben nötig sind, muss bei den Kategorien I und II angegeben werden, welche Gase in Frage kommen. Das geschieht durch die Zuordnung von Indexzahlen. Ein Gasgerät der Kategorie II23 ist beispielsweise für den Betrieb mit Gasen der zweiten und dritten Gasfamilie geeignet. Bei Gasen der zweiten und dritten Gasfamilie werden meist noch die Gasgruppen mit angegeben. Das kann sich zum Beispiel so darstellen:
II2ELL3P/B

Es handelt sich hier um ein Gasgerät der Kategorie II, geeignet für zwei Gasfamilien, nämlich 2. Gasfamilie (Erdgas) der Gruppe E und LL sowie 3. Gasfamilie (Flüssiggas) der Gruppe P (Propan) und B (Butan).

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Deutschlandtauglichkeit über Prüfgas feststellen
Der Anlagenmechaniker muss darauf achten, dass er ein für Deutschland geeignetes Gerät anschließt. Das Gerät ist geeignet, wenn der Gasdruck für Gase der zweiten Gasfamilie mit 20 mbar und für Gase der dritten Gasfamilie mit 50 mbar angegeben ist. Die Eignung für die Gasart lässt sich daran erkennen, mit welchen Prüfgasen das Gerät geprüft wurde. Das Prüfgas G20 steht für das in Deutschland anliegende Erdgas E. Das Erdgas LL wird mit dem Prüfgas G25 simuliert. Für Propan wird das Prüfgas G31 verwendet, Butan wird mit G30 simuliert. Steht auf dem Typenschild zum Beispiel
I2ELL G20/G25, 20 mbar
ist das Gerät für den Betrieb in Deutschland geeignet. Tauchen dort andere Prüfgasangaben als die genannten auf, ist das Gerät zwar CE-geprüft, darf in Deutschland aber nicht betrieben werden. Häufig erleichtert der Hersteller dem Anlagenmechaniker die Arbeit, indem er eine so genannte Länderkennzeichnung macht. Geräte, die für den Betrieb in Deutschland ausgerüstet sind, werden mit „DE“ gekennzeichnet. Die Länderkennzeichnung wird den Kategorieangaben einfach vorangestellt, z. B.
DE/I2ELL G20/G25, 20 mbar

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Sie wird allerdings nicht zwingend gefordert. Fehlt die Länderkennung, muss man nach Prüfgasen und Druckangaben entscheiden, ob das Gerät eingesetzt werden darf.

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Das Nummernschild des Gasgerätes
Für den Gerätehersteller ebenfalls freiwillig, ist die Angabe der Produkt-Indentifikationsnummer (kurz „Produkt-Ident-Nummer“) auf dem Typenschild. Diese Nummer wird bei jeder bestandenen Prüfung vergeben und ermöglicht es, einen Prüfvorgang zurückzuverfolgen, ähnlich so, wie man anhand eines Kfz-Nummernschildes den Fahrzeughalter ausfindig machen kann. Die Produkt-Ident-Nummer setzt sich zusammen aus
- den Buchstaben „CE“
- der Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle, welche die Prüfung durchgeführt hat
- der verschlüsselten Angabe des Jahres, in dem die Prüfung durchgeführt wurde
- der laufenden Prüfungsnummer im Bezugsjahr
Die Angabe der Jahreszahl in codierter Form hat sich in der Praxis bewährt. Auf diese Weise bleiben dem Fachmann Diskussionen mit Kunden erspart, die befürchten, ein „altes“ Gerät geliefert bekommen zu haben, weil die in der Produkt-Ident-Nummer angegebene Jahreszahl der Baumusterprüfung schon ein paar Jahre zurückliegt.
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CE-geprüft, aber trotzdem nicht einsetzbar
Als fiese Anlagenmechaniker-Falle entpuppt sich die NOX-Klasse. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfen in Deutschland nur Gasgeräte betrieben werden, welche die Anforderungen der NOX-Klasse 5 (Stickoxid-Ausstoß maximal 70 mg/kWh) erfüllen. Als noch nach nationalen Normen geprüft wurde, bekamen nur die Geräte überhaupt ein DVGW-Prüfkennzeichen, die auch dieser Anforderung entsprachen. Heute ist die Gasgeräterichtlinie die Prüfgrundlage. Und die stellt die NOX-Frage gar nicht. Das CE-Kennzeichen kann also auch Geräte zieren, deren Stickoxid-Ausstoß für bundesdeutsche Gesetze viel zu groß ist. Da sich die Geräterichtlinie um den NOX-Ausstoß nicht kümmert, fordert sie auch keinerlei Angaben hierzu. Ist nun weder dem Typenschild, noch der Installationsanleitung zu entnehmen, dass das Gerät der NOX-Klasse 5 entspricht, darf es in Deutschland nicht in Betrieb genommen werden. Stellt man diesen Sachverhalt aber erst auf der Baustelle fest, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Denn das Gerät wurde ja schon angeliefert. Ein Mittel gegen nicht verwendungsfähige Gasgeräte stellt das DVGW-Qualitätszeichen dar. CE-geprüfte Geräte, die über die Anforderungen der Gasgeräterichtlinie hinaus Anforderungen hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Servicefreundlichkeit, Ersatzteilversorgungssicherheit und des Umweltschutzes im Sinne der gesetzlicher Vorgaben erfüllen, können das mit einer DVGW-Prüfung feststellen lassen. Führt ein Gasgerät zusätzlich zum CE-Prüfzeichen das DVGW-Qualitätszeichen, kann man sicher sein, dass man nicht in die NOX-Falle tappt, wenn der Schornsteinfeger zur Abnahme kommt.

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