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Ohne Karte läuft nix

Ohne Karte läuft nix
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Betriebe, die Hand an Gas- und Trinkwasserleitungen anlegen, übernehmen eine große Verantwortung. Daher dürfen auch nur die an solchen Anlagen arbeiten, die als Vertrags-Installationsunternehmen in das Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers eingetragen sind.
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Arbeiten an häuslichen Gas- und Trinkwasserinstallationen dürfen nur Vertrags-Installationsunternehmen (kurz VIU) ausführen. Sie sind in das Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers (VNB oder auch einfach nur NB, für „Netzbetreiber“) eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Basis des Abschlusses eines Installateurvertrages. Als Vertragspartner in Frage kommen nur Betriebe, die hinsichtlich ihrer Fachkompetenz, Ausstattung und Absicherung klar vorgegebene Anforderungen erfüllen. Ist das der Fall, belegt der Installateurausweis - die „Karte“ - die Qualifikation des Betriebes.
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Die Quali für den Boss
Allem voran muss für die Leitung des Installationsunternehmens eine fachlich geeignete Person zur Verfügung stehen. In der Regel ist das ein Gas- und Wasserinstallateur-Meister oder ein Installateur- und Heizungsbauer-Meister. Während beim Gas- und Wasserinstallateur-Meister die Vorlage des Meisterbriefes genügt, muss der Installateur- und Heizungsbauer-Meister zusätzlich noch eine Bescheinigung darüber vorhalten, dass er das Meisterprüfungsfach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat. Ist das der Fall, kann er als verantwortliche Fachperson für die Führung eines Vertrags-Installationsunternehmens anerkannt werden. Das gilt auch für Diplom-Ingenieure bestimmter Fachrichtungen (siehe Kastentext), die entweder den Gas- und Wasserinstallateur-Gesellenbrief oder den SHK-Anlagenmechaniker-Gesellenbrief besitzen oder die drei Jahre praktische Tätigkeit im Gas- und Wasser-Installationshandwerk nachweisen können. Ferner können als verantwortliche Fachperson Gesellen anerkannt werden, denen handwerksrechtlich die Ausübung des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks gestattet ist und die ihr Fachwissen nachgewiesen haben. Das kann durch individuelle Wissenskontrollen durch den NB geschehen (Bau von Referenzinstallationen, Sachverständigen-Gespräch) oder durch schriftliche Wissensprüfungen.
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Immer da - immer nah
Wie die Bezeichnung „verantwortliche Fachperson“ (hier und da auch „verantwortlicher Fachmann“ genannt) schon vermuten lässt - diese Person ist für die Ausführung fachlich einwandfreier Arbeiten verantwortlich. Und daraus folgt, dass dieser Jemand auch dicht bei den Baustellen sein muss. Mit anderen Worten: Die verantwortliche Fachperson muss mindestens 20 Stunden in der Woche im Betrieb sein und darf sich von den laufenden Baustellen auch nicht weiter als 100 km entfernen. Damit ist sichergestellt, dass der Verantwortliche innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne vor Ort sein kann, wenn es auf einer seiner Baustellen Probleme gibt. Der, für einen Stuttgarter Installationsbetrieb verantwortliche Meister, kann also z. B. nicht gleichzeitig auch der Baustelle in Berlin vorstehen. Aus dieser Situation lässt sich ableiten, dass für entsprechende Urlaubsvertretung gesorgt sein muss, wenn es den Verantwortlichen in den Süden (oder Norden?) zieht und er mit seinen Reiseplänen die 100-km-Marke durchbricht. Schließlich ist er für die technisch korrekte Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Was die sichere (unfallfreie) Arbeitsausführung der Arbeiten angeht, besteht die Möglichkeit, auf die Mitarbeiter umzulasten. Mit den Kontrollen kann entsprechend erfahrenes Personal betraut werden (bauleitender Monteur, Obermonteur, etc.). Dieser kann im Rahmen des § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unternehmerischen Aufsichtspflichten übernehmen. Ist das der Fall und unter der Verantwortung des bauleitenden Monteurs verunglückt ein Mitarbeiter, wird das zu seinem strafrechtlichen Problem.
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Das Outfit muss stimmen
So, wie eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, so macht auch keine verantwortliche Fachperson einen Installationsbetrieb zum VIU. Denn dass der Betrieb eine verantwortliche Fachperson benennen kann, ist nur eine Hürde für die Eintragung in ein Installateurverzeichnis. Hierfür wird ebenfalls der Nachweis verlangt, über alle Technischen Regeln, Normen und gesetzlichen Vorgaben zu verfügen, die bei der Ausführung von Installationsarbeiten berücksichtigt werden müssen. Ferner gilt es natürlich auch eine entsprechende Ausrüstung an Werkzeugen und Prüfgeräten nachzuweisen. Mit der rostigen Pumpenzange und dem Klarsichtschlauch, den Opa dereinst zum U-Rohr-Manometer formte und mit Bindedraht auf der Holzlatte fixierte, ist es dabei ganz sicher nicht getan. Eine Gewerbeanmeldung und der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe runden die Anforderungen ab - naja, zumindest fast. Es gibt auf dem Weg hin zum VIU auch noch einige Zugeständnisse, die der Betrieb vertraglich machen muss. So zum Beispiel, dass die Ausführung der Arbeiten nur fachlich ausgebildeten Mitarbeitern übertragen werden darf. Und das dabei die Anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Dazu ist es eine Pflicht des VIU, seine Mitarbeiter auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Dies soll durch regelmäßige Schulungen in technisch vertretbaren Zeitabständen geschehen. Die Schulungsurkunden der Mitarbeiter, die im Büro hängen, sind also weder Tapetenschoner noch Selbstbeweihräucherung. Sie sind der Nachweis dafür, dass der Betrieb seinen Verpflichtungen als VIU nachkommt.
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Chef-Schulung ist Pflicht
Auch der Boss ist dabei alles andere als schulungsimmun. Immer dann, wenn es technisch wichtige Änderungen bzw. Neuerungen gibt (wie z. B. im Jahre 2008 das Erscheinen der neuen Technischen Regeln für Gas-Installationen), wird er von seinem Netzbetreiber zur Schulungsteilnahme eingeladen. Genau genommen handelt es sich dabei aber um Pflichttermine. Einen der angebotenen Schulungstermine muss er wahrnehmen und seine Teilnahme mit Unterschrift bestätigen. Wird das versäumt, kann es spätestens dann eng werden, wenn sein Ausweis als verantwortliche Fachperson (der besagte Installateurausweis) verlängert werden soll. Denn ein Installateurvertrag wird immer nur für eine begrenzte Zeit (maximal für fünf Jahre) abgeschlossen. Die Verlängerung ist eine Formsache. Wird aber im Rahmen des Verlängerungsverfahrens festgestellt, dass Pflichtschulungstermine nicht genutzt wurden, kann die Vertragsverlängerung davon abhängig gemacht werden, dass die Schulung nachgeholt wird. Neben dieser indirekten Weiterbildungskontrolle steckt auch noch ein zweiter Grund hinter der Fünf-Jahres-Begrenzung: Immer wieder ändern sich Daten der Betriebe (neue Telefon-Nummer, neue Anschrift, usw.), die meldetechnisch aber im Tagesgeschäft untergehen. Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Verlängerung (= Neuausstellung) des Installateurausweises gleich immer mit checken, ob Änderungen solcher Art zu beachten sind.
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Der IA überwacht’s
Ziel des Installateurverzeichnisses ist es, nur solche Betriebe als Vertrags-Installationsunternehmen zuzulassen, die für die Arbeiten korrekt ausgerüstet, ausreichend abgesichert und fachlich gut drauf sind. Denn welche Folgen stümperhafte Arbeiten an Gasleitungen haben können, kann man sich ja denken. Und was die Trinkwasser-Installation angeht, führt Blauäugigkeit ganz schnell dazu, dass die Anlage zu einem bakteriellen Streichelzoo mutiert, der dem Nutzer dann auch gefährlich werden kann. Die Kontrolle, ob ein Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt, um dem erlauchten Kreis der VIU beitreten zu dürfen, obliegt dem Installateurausschuss (IA), der am Sitz des Netzbetreibers eingerichtet ist. Dabei handelt es sich um ein Gremium, das paritätisch (also zu gleichen Teilen) mit Vertretern des Netzbetreibers und Vertretern der eingetragenen Betriebe, also der VIU, besetzt ist. Damit der Ausschuss beschlussfreudig ist, sollen ihm von jeder Seite nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Der Vorsitz liegt immer abwechselnd bei einem Vertreter des NB oder bei einem Vertreter der VIU. Beschlüsse werden nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung des Vorsitzenden ausschlaggebend. So werden vom IA die Anträge auf Eintragung in das Installateurverzeichnis geprüft und entschieden, ob eine Eintragung erfolgt, ob sie nur unter Bedingungen möglich ist oder verweigert wird.
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LIA als neutraler Schlichter
Entscheidungsgewalt hat der IA auch über die bereits eingetragenen Betriebe. Fällt zum Beispiel ein VIU wiederholt auf, Arbeiten nachlässig auszuführen (Monteure verlassen die Baustellen ohne die Leitungsenden der Gasleitungen abzustopfen), liegt es im Entscheidungsbereich des IA zu entscheiden, welche Folgen dies für den Betrieb haben wird. Eine weitere Aufgabe des Installateurausschusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Netzbetreiber und den Vertrags-Installationsunternehmen zu fördern, Abläufe zu optimieren und gemeinsame Aktionen durchzuführen (z. B. die „Energietage“ im Hause des NB, bei denen sich die VIU den Kunden präsentieren). Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen NB und VIU, wird der Installateurausschuss als Vermittlungsstelle zwischen den beiden Parteien tätig. Und sollten sich in so einer Angelegenheit die Fronten schon derart verhärtet haben, das auf örtlicher Ebene der Ofen aus ist, kommt der Landes-Installateurausschuss (kurz: LIA) ins Spiel. Der LIA ist quasi ein Installateurausschuss auf Ebene eines Bundeslandes. Er setzt sich - ebenfalls paritätisch - aus Vertretern der Landesorganisation des Bundesverbandes der Gas- und Wasserwerke (BGW) und Vertretern des Landes-Fachverbandes und der Innungen zusammen. Da die Vertreter dieses Gremiums die Problemfälle eines Installateurausschusses völlig emotionslos und somit sachlich und unparteiisch entscheiden, werden hier meistens Lösungen gefunden, die auf Ortsebene nicht mehr entstanden wären.
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Das Ziel ist also - neben der Garantie dafür, dass an Gas- und Trinkwasserinstallationen nur Profis Hand anlegen - auch eine gute Zusammenarbeit. Netzbetreiber und Vertrags-Installateure arbeiten partnerschaftlich zusammen, damit der Kunde jeder Zeit sein Gas und sein Wasser hat.
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Diese Dipl.-Ing.-Studienrichtungen werden anerkannt:

  • Versorgungstechnik
  • Betriebs- und Versorgungstechnik
  • Energie- und Wärmetechnik
  • Maschinenbau
  • Produktionstechnik
  • Verfahrenstechnik
  • Schiffsmaschinenbau
  • Schiffsbetriebstechnik
  • Sanitärtechnik
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