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Die zehn wichtigsten Rechte und Pflichten für Azubis

Willkommen in der Arbeitswelt

Herzlich willkommen sollen Sie sich fühlen, Sie, die neuen Auszubildenden im Bereich der Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik. Eine gute Wahl bezüglich des Jobs kann man Ihnen schon bescheinigen. Hier lesen Sie zehn Tipps zu Rechten und Pflichten während der Ausbildung.

1. Lohn

Jeder Azubi (der Einfachheit halber wird stets die männliche Form verwendet, selbstverständlich gilt dies jeweils auch für weibliche Azubis) erhält während seiner Ausbildung einen Lohn, eine sogenannte Ausbildungsvergütung. Die Höhe steigt von Jahr zu Jahr. Wie hoch die Ausbildungsvergütung im jeweiligen Ausbildungsjahr ist, regelt der Arbeitsvertrag. In der Regel bemisst sich die Höhe der Ausbildungsvergütung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Die Ausbildungsvergütung wird immer am Ende eines Monats bezahlt. Die Ausbildungsvergütung muss auch während des Urlaubs und auch wenn der Azubi krank ist (sechs Wochen lang, danach erhält man von der Krankenkasse Krankengeld), bezahlt werden.

2. Urlaub

Als Azubi hat man selbstverständlich auch Anspruch auf Urlaub. Wie viele Tage im Jahr ein Azubi Urlaub hat, hängt von seinem Alter ab. Wird ein Azubi während des Urlaubs krank, werden diese Tage (vorausgesetzt der Azubi legt ein ärztliches Attest vor) nicht auf den Urlaub angerechnet. Kann man den Urlaub nicht komplett in einem Jahr nehmen, kann der Urlaub ins neue Jahr mitgenommen werden. Er muss dann allerdings bis März des Folgejahres genommen werden, ansonsten verfällt er.

3. Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten eines Azubis werden in seinem Ausbildungsvertrag geregelt. Wie viel und wann ein Azubi arbeiten darf, hängt davon ab, wie alt er ist, insbesondere davon, ob das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung findet. Der Azubi hat auch Anspruch auf Pausen (die jedoch nicht zur Arbeitszeit zählen).

4. Überstunden

Überstunden sind all diejenigen Arbeitsstunden, die zusätzlich zur vertraglich geregelten Arbeitszeit erbracht werden. Grundsätzlich ist ein Azubi nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Ein minderjähriger Azubi darf überhaupt keine Überstunden leisten, es sei denn, es besteht ein betrieblicher Notfall. Aber auch ein volljähriger Azubi muss nur Überstunden leisten, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf (für Erwachsene sind das 48 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche). Nur ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden betragen. Überstunden müssen vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Wichtig ist auch, dass die Überstunden immer der Ausbildung dienen müssen, es muss also ein Ausbilder anwesend sein.

5. Krankmeldung

Wird ein Azubi krank, muss er sich – wie jeder andere Arbeitgeber auch – sofort, noch vor Arbeitsbeginn, krankmelden. Er muss auch mitteilen, wie lange er voraussichtlich krank sein wird. Was der Azubi allerdings nicht mitteilen muss, ist, weshalb er krank ist, also die Diagnose. Ist der Azubi länger als drei Tage am Stück krank, muss er dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vom Arzt vorlegen. Im Arbeitsvertrag kann aber bzgl. des Attests auch Abweichendes geregelt werden; das bedeutet, der Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attests auch direkt am ersten Tag der Krankmeldung verlangen.

6. Betriebsgeheimnis

Erfährt der Azubi im Rahmen seiner Ausbildung Betriebsgeheimnisse, darf er Personen, die nicht im selben Betrieb beschäftigt sind, hiervon nichts erzählen. Zu den Betriebsgeheimnissen zählen vertrauliche Daten wie beispielsweise Kundeninformationen, Preiskalkulationen oder ähnliches. Ist man sich nicht sicher, ob es sich bei bestimmten Informationen um Betriebsgeheimnisse handelt, muss man unbedingt bei seinem Ausbilder nachfragen, ob diese Angaben vertraulich behandelt werden müssen. Die Pflicht, Betriebsgeheimnisse zu verschweigen, gilt auch über die Ausbildungszeit hinaus.

7. Berufsschule

Die Ausbildung besteht sowohl aus dem praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb als auch aus dem theoretischen Teil, der von der Berufsschule abgedeckt wird. Deshalb ist auch jeder Azubi verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Der Arbeitgeber muss den Azubi für diese Zeit freistellen. Die Berufsschulzeit wird als Arbeitszeit gerechnet.

8. Berichtsheft

Während der Ausbildung muss jeder Azubi ein Berichtsheft führen und dort sämtliche Tätigkeiten eintragen. Mit diesem Berichtsheft wird nachgewiesen, dass man an seinem Ausbildungsplatz auch all das tatsächlich gelernt hat, was man während der Ausbildung lernen muss. Es kann vom Ausbilder verlangt werden, dass der Azubi sein Ausbildungsheft zu bestimmten Terminen vorlegt. Befolgt der Azubi dies nicht und legt das Ausbildungsheft nicht vor, so kann das eine Abmahnung und bei wiederholter Nichtbeachtung eine Kündigung nach sich ziehen. Für den Azubi ist die gewissenhafte Führung des Berichtshefts auch aus einem anderen Grund noch wichtig: Ein vollständiges Berichtsheft ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Bild: XiXinXing / thinkstock

9. Kündigung

Grundsätzlich steht sowohl dem Azubi als auch dem Ausbildungsbetrieb das Recht zur Kündigung zu. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist muss während der Probezeit nicht eingehalten werden. Nach der Probezeit kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Dies jedoch nur, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt, beispielsweise wenn der Azubi im Ausbildungsbetrieb etwas gestohlen hat. Als Azubi hat man auch die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ordentlich zu kündigen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Ein Aufhebungsvertrag dagegen ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich.

10. Ausbildungs- / Arbeitszeugnis

Jeder Azubi hat einen Anspruch darauf, dass sein Ausbildungsbetrieb ihm ein Ausbildungszeugnis erstellt. Das Zeugnis muss geschrieben werden, sobald die Ausbildung endet. Das Ausbildungszeugnis muss exakt benennen, was der Azubi im Rahmen seiner Ausbildung im Ausbildungsbetrieb gemacht hat. Die Herausgabe des Zeugnisses darf vom Ausbildungsbetrieb nicht verweigert werden.

Julia Reisch
Julia Reisch, Rechtsanwältin bei Reuter / Hald & Partner
E-Mail: reisch@hald-partner.eu
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