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Den Heizraum gibt’s nicht mehr

Aufstellung von Gas- oder Ölfeuerstätten

Der Begriff ist fast so etwas wie ein geflügeltes Wort: Wo steht der Öl- oder Gasheizkessel? Na klar, im Heizraum. Und mit dem Begriff des Heizraumes werden in der Praxis noch die Vorstellungen verbunden, die auf die alten „Heizraumrichtlinien“ bzw. auf die ehemaligen Feuerungsverordnungen der Bundesländer zurückzuführen sind. Für die Öl- und Gasbefeuerung haben sich die Zeiten aber geändert. Für diese wird hinsichtlich ihrer Unterbringung nur noch wenig gefordert.

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Heizraum kein Brandherd

Wenn in der Vergangenheit von einem Heizraum die Rede war, dann wurden Wände, Decken und Türen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer, Brandschleusen, Rettungswege, Abluftanlagen und vieles mehr gefordert. Was den Brandschutz angeht, hat man hier quasi die Vollbremsung gemacht: Weder für Wände und Decken, noch für die Türen, sind heute Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer formuliert. Die Tür zum Aufstellungsraum muss lediglich so beschaffen sein, dass diese selbsttätig und dicht schließt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben nämlich gezeigt, dass die Ursache eines Gebäudebrandes selten oder nie im Heizraum zu finden war. Mit anderen Worten: Die Feuerschutzmaßnahmen dienten im Brandfall meistens dazu, die Feuerstätte vor dem Schadfeuer zu schützen. Und das ist nicht unbedingt erstrebenswert - denn was nützt in einem ausgebrannten Gebäude schließlich noch eine Heizung? Lediglich bei der Gasbefeuerung half die Brandschutzmaßnahme mit, einen unkontrollierten Gasaustritt zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Hier aber, greift heute ein anderer Schutz: Vor dem Gasgerät muss eine thermisch auslösende Absperreinrichtung (TAE) eingebaut sein. Sie schließt bei Temperaturen um die 100 °C und sichert somit die Gasanlage. Man geht hier sogar so weit, dass man die Anordnung einer von außerhalb des Raumes bedienbaren „Notabsperrung“ nicht mehr fordert. Ein Notschalter zum Abschalten der Feuerung wird für Anlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW aber auch weiterhin verlangt.

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Ein Raum nur für die Feuerstätte

Öl- und Gasfeuerstätten mit mehr als 50 kW Gesamtnennwärmeleistung müssen - im Gegensatz zu festbrennstoffbefeuerten Anlagen mit mehr als 50 kW - nicht mehr im brandsicheren Heizraum aufgestellt werden. Für sie genügt ein Aufstellungsraum mit besonderen Anforderungen. Diese besonderen Anforderungen erstrecken sich darin, dass der Raum zu anderen Räumen keine Öffnungen (ausgenommen natürlich der Türen) haben darf. Ferner darf er nur dem Betrieb der Feuerstätte dienen. Damit ist gemeint, dass hierin die Tischtennisplatte genauso wenig zu suchen hat, wie z. B. die Wäscheleine zum Trocknen von Textilien. Der Raum darf auch nicht als Hobby- oder Lagerraum genutzt werden. Was hier gelagert werden darf, das sind die Brennstoffe, die für den Betrieb der Feuerstätte benötigt werden. Die Öllagermenge ist aber in der Regel auf maximal 5000 Liter begrenzt und die Ölzufuhr zum Brenner muss von außerhalb des Raumes absperrbar sein. Ebenfalls ist es erlaubt, Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke im Aufstellungsraum unterzubringen. Bei Gasbefeuerung darf auch der Hausanschluss hier „einquartiert“ werden.

Die Zuluft genügt

Wie schon erwähnt, darf der Aufstellungsraum mit besonderen Anforderungen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben und seine Tür muss dichtschließend sein. Damit ist klar, dass die Luft, die für die Verbrennung erforderlich ist, von Außen geholt werden muss. Wo früher jedoch eine Durchlüftung mittels Zu- und Abluft eingerichtet wurde (und noch heute an vielen älteren Anlagen bestaunt werden kann), genügen jetzt buchstäblich „Löcher“ ins Freie. Der erforderliche Querschnitt der Verbrennungslüftöffnung lässt sich einfach ermitteln: Während bis zu einer Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW ein Querschnitt von 150 cm² genügt, muss für größere Anlagen je weiteres kW Nennwärmeleistung der Querschnitt um 2 cm² vergrößert werden. Beträgt die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Aufstellungsraum z. B. 200 kW, so ermittelt sich der nötige Querschnitt der Verbrennungsluftöffnung wie folgt:

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200-50 = 150 ∙ 2 = 300 + 150 = 450 cm²

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Bei einer Gesamtnennwärmeleistung von 200 kW ist eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 450 cm² freien Querschnittes erforderlich. Arbeitet die Feuerung nicht mit einem Gebläse oder hat die Abgasanlage eine Strömungssicherung, muss der Aufstellungsraum selbst ein Volumen haben, das einem Verhältnis von 1 m³ Raum je kW Gesamtnennwärmeleistung entspricht. Ist dieses Raum-Leistungs-Verhältnis nicht erfüllt, muss der ermittelte Querschnitt der Verbrennungsluftöffnung auf zwei Öffnungen aufgeteilt werden. Die Anordnung dieser zwei Öffnungen muss dabei so erfolgen, dass sich ein Durchzug aufbaut - sie dürfen also nicht zu dicht beieinander liegen.

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Eine Abluft ist für die Aufstellungsräume der Öl- und Gasbefeuerung nicht mehr erforderlich. Angesichts der Anforderungen, die heute an einen Aufstellungsraum gestellt werden, haben böse Zungen schon behauptet, man könne den Heizkessel auch ins Wohnzimmer stellen - aber das geht ja nicht. Schließlich darf der Aufstellungsraum mit besonderen Anforderungen nicht anderweitig genutzt werden.

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