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Blendend schaut sie aus die PV-Anlage. Doch der Nachbar...

Schon Johann Christoph Friedrich von Schiller wusste: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Das war so. Das ist so. Und das wird wohl auch immer so bleiben. Nur, dass sich zu Schillers Zeiten der Grund der Auseinandersetzung im Vergleich zu heute wahrscheinlich etwas verändert haben dürfte. War es damals nicht selten der Zweig des Apfelbaumes, der über den Jägerzaun des Nachbars ragte, so sind es heutzutage mitunter schon mal Dinge, die sich der deutsche Dichter und Philosoph im 18. Jahrhundert in seinen kühnsten Träumen nicht hätte vorstellen können: Sonnenlicht. Oder konkreter: die Solaranlage auf dem Nachbardach.

Was der eine liebt, ja nahezu anbetet, kann des anderen Leid sein. Denn wenn neuerdings die Sonne scheint, produziert der eine Nachbar Strom, der andere hingegen schlechte Laune. Grund ist die Photovoltaikanlage des Bewohners von gegenüber. Seitdem sie auf dem Nachbarsdach im Kampf für Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung ihr Dasein behauptet, fühlt sich der Herr nebenan geblendet. Und zwar immer dann, wenn sich nachmittags für eine Stunde die Sonne in den glänzenden Modulen spiegelt und einen Lichtstrahl auf die Terrasse wirft.

Wegen Ausnahme zur Duldung verdonnert

Im Grunde ist die Sache klar: Wenn ein Grundstücksbesitzer Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarn auswirken, dann muss er diese Störungen beseitigen. Doch während der wenigen Minuten des Blendens lassen sich die Module ja schlecht abdecken oder zubauen …. Es gibt daher auch Ausnahmen. Handelt es sich etwa nur um vergleichbar leichte Belästigungen und wären sie nur mit sehr großem, unangemessenem Aufwand zu beseitigen, kann es manchmal auch sein, dass der Nachbar diese ertragen muss.

So war es mit einer Solaranlage, deren Photovoltaikzellen eine gewisse Blendwirkung entfalteten. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung, die allerdings zum Vorteil des Angeklagten verlief…

In diesem Fall urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr, und zwar im Frühjahr und im Herbst, jeweils fünf bis sechs Wochen lang auftrat – und auch dann nur maximal eine Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000 Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei.

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