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(Teil 6 von 12) Kaufvertrag für Fortgeschrittene

Den Teil 5 gibt es hier!

Den Teil 4 gibt es hier!

Den Teil 3 gibt es hier!

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Den Teil 1 gibt es hier!

Kaufvertrag für Fortgeschrittene

Im letzten Beitrag zur Basis eines Kaufvertrages ging es um Rechte und Pflichten der Beteiligten. Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen man Verträge auch wieder lösen kann.

(Bild: thinkstock)
(Bild: thinkstock)

Sobald ein Vertrag erst einmal wirksam abgeschlossen ist, gilt schon seit dem Mittelalter der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Für alle Nicht-Lateiner: Ein abgeschlossener Vertrag ist verbindlich und muss erst mal durchgeführt werden. Dennoch stellen sich die Parteien oft die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, sich vom Vertrag wieder zu lösen. So kommt es nicht selten vor, dass man beispielsweise den Kauf eines neuen Blaumanns bei der erneuten Anprobe zu Hause bereut oder erst im Nachhinein merkt, dass im Latz ein Loch und der Blaumann somit mangelhaft ist.

Widerrufsrecht des Käufers

Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher (privater Kauf) und beim Verkäufer um einen Unternehmer, so wird der Käufer in manchen Fällen durch ein Widerrufsrecht geschützt. Obwohl der Abschluss eines Vertrages für beide Parteien grundsätzlich verbindlich ist, kann sich der Käufer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist von gewissen Verträgen wieder lösen. Ein solches Widerrufsrecht des Verbrauchers sieht das Gesetz beispielsweise bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträgen vor.

Wird ein Blaumann also im Versandhandel bestellt und handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, kann er in der Regel auch noch nach Lieferung der Ware den Kaufvertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht kann der Käufer ohne Angabe von Gründen ausüben, beispielsweise durch schlichte Rücksendung der Ware. Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Andernfalls beträgt die Widerrufsfrist ein Monat.

Anfechtung des Kaufvertrages

Ein Widerrufsrecht besteht aber nicht, wenn der Blaumann im Laden gekauft wird. In diesen Fällen kann der Käufer die Ware vor dem Kauf aussuchen, sie an-, beziehungsweise ausprobieren, sodass der Käufer weniger schutzbedürftig ist. Wem die gekaufte Sache im Nachhinein also nur nicht gefällt, hat er keinen Anspruch auf Rückgabe. Der Käufer kann dann nur auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.

Unter gewissen Umständen können die Kaufvertragsparteien die abgegebenen Erklärungen, also Angebot und Annahme, anfechten. Die Anfechtung hat zur Folge, dass die angefochtene Erklärung vernichtet wird, sodass der Kaufvertrag als von Anfang an unwirksam behandelt wird. Käufer und Verkäufer werden also so gestellt, als hätten sie den Kaufvertrag nie abgeschlossen.

Doch welche Gründe berechtigen eine Anfechtung?

Angebot oder Annahme können grundsätzlich angefochten werden, wenn sich Käufer oder Verkäufer bei Abgabe der Erklärung über etwas geirrt haben. Zu unterscheiden sind hierbei verschiedene Arten von Irrtümern. Der Erklärungs-, der Inhalts-, und der Eigenschaftsirrtum berechtigen zur Anfechtung.

Was ist ein Erklärungsirrtum?

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine Partei tatsächlich etwas erklärt hat, was sie so aber nicht erklären wollte.

Will jemand beispielsweise auf dem Flohmarkt seinen alten Blaumann für 32 Euro verkaufen und erklärt aber aufgrund eines Versehens, der Blaumann koste 23 Euro, unterliegt er einem Erklärungsirrtum.

Was ist ein Inhaltsirrtum?

Bei einem Inhaltsirrtum erklärt eine Partei zwar genau das, was sie auch erklären wollte. Allerdings irrt sie sich darüber, was die Erklärung überhaupt bedeutet. Ist jemand mit dem Kauf von einem Dutzend Blaumänner einverstanden und geht derjenige davon aus, dass unter einem Dutzend nicht 12, sondern 10 Stück gemeint sind, so unterliegt er einem Inhaltsirrtum.

Was ist ein Eigenschaftsirrtum?

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn eine Partei über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache irrt. Dieser Irrtum spielt aber beim Kaufvertrag eine untergeordnete Rolle. Meist ist bei einem Eigenschaftsirrtum die Sache mangelhaft, sodass die Vorschriften über die Mängelhaftung Anwendung finden (siehe unten).

Anfechtung bei Täuschung oder Drohung

Der Kaufvertrag kann außerdem auch angefochten werden, wenn eine Partei das Angebot oder die Annahme nur deshalb erklärt hat, weil sie arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde.

Rücktrittsrecht wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

Bereits im vorhergehenden Bericht – Kaufvertrag I – wurden die Pflichten sowohl des Verkäufers, als auch des Käufers dargestellt.

Verletzt der Verkäufer die Pflicht das Eigentum an der gekauften Sache auf den Käufer zu übertragen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann seinerseits zurücktreten, wenn der Käufer seinen Pflichten zur Abnahme der Sache und der Kaufpreiszahlung nicht nachkommt. Bevor eine Partei aber zurücktreten kann, muss diese der anderen Partei grundsätzlich eine angemessene Frist zum Erbringen der Leistung setzen.

Rücktrittsrecht des Käufers bei mangelhafter Sache

Wie bereits erwähnt kann der Kaufvertrag dann nicht angefochten werden, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist.

In diesem Fall hat der Käufer aber gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht. Voraussetzung dafür ist, dass die Sache bereits bei Übergabe an den Käufer einen Mangel hatte. Der Käufer muss aber grundsätzlich dem Verkäufer die Möglichkeit geben innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen oder eine Sache ohne Mangel zu liefern. Ist die Frist abgelaufen und der Mangel noch immer vorhanden, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Folge des Rücktritts ist, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, indem die empfangenen Leistungen zurückgewährt und die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden. Das bedeutet, dass der Käufer die Sache an den Verkäufer herausgeben und der Verkäufer den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten muss.

Keine Anfechtung bei bloßem Motivirrtum

Ein bloßer Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung. Ein Motivirrtum ist ein Irrtum über den Grund des Kaufvertragsschlusses. Kauft jemand für seinen Partner einen Blaumann als Zeichen der Zuneigung und beendet der Partner die Beziehung noch bevor er den Blaumann erhält, kann dieser deshalb nicht zurückgegeben werden.

Die Autorin

Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt 
Rechtsanwälte in Stuttgart.
E-Mail: auricchio@schaudt.eu
Rosa Auricchio-Ammann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart. E-Mail: auricchio@schaudt.eu

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