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(Teil 2 von 12) Muss man denn alles selber machen?!?

(Teil 2 von 12) Muss man denn alles selber machen?!?

Teil 1, gibt es hier!

Sowohl im Betrieb als natürlich auch in der Freizeit gibt es immer viel zu tun. Daher stellt sich die Frage, ob man immer alles selbst machen muss oder ob man auch jemand anderen damit „beauftragen“ kann und was man dabei beachten muss.

Zur eigenen Hochzeit muss man schon selbst gehen, für viele andere Anlässe 
kann man Boten oder Vertreter schicken (Bild: thinkstock)
Zur eigenen Hochzeit muss man schon selbst gehen, für viele andere Anlässe kann man Boten oder Vertreter schicken (Bild: thinkstock)

Grundsätzlich gibt es nur wenig (außer beispielsweise der Eheschließung), was man tatsächlich zwingend selbst machen muss. Für die Erledigung der meisten Rechtsgeschäfte kann man durchaus auch einen anderen losschicken.

Losschicken eines Boten

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen dem Boten und dem Vertreter. Bote ist, wer eine Nachricht lediglich übermittelt; vergleichbar mit einem Postboten, der einen Brief übergibt, jedoch nicht selbst darüber entscheiden kann, welche Nachricht er überbringt. Da die Verantwortung, die man dabei trägt, relativ begrenzt ist (im schlimmsten Fall kommt die Nachricht einfach nicht an), kann jeder Bote sein. Gut merken lässt sich das mit folgendem Merksatz „Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.“ Das heißt, auch die 5-jährige Schwester kann theoretisch bereits Bote sein und damit rechtsgeschäftlich tätig werden. Das Beispiel mit dem Postboten soll aber nicht dazu verleiten, zu glauben, die Nachricht müsse immer in geschriebener Form vorliegen. Man kann einem Boten auch 10.- € geben und ihm sagen, er solle von dem Geld eine Handy-Prepaid-Karte für den Autraggeber kaufen. Dann schließt der Bote, für denjenigen, der die Karte möchte, mit dem Telefonanbieter einen Vertrag. Übermittelt der Bote die Nachricht falsch, kann der Vertrag anschließend vom Vertretenen angefochten werden.

Losschicken eines Vertreters

Der Vertreter übermittelt im Gegensatz zum Boten nicht bloß die Erklärung eines anderen. Stattdessen hat er einen eigenen Entscheidungsspielraum. Ihm wird also beispielsweise nicht aufgetragen, ein ganz bestimmtes Handy zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Stattdessen könnte die Anweisung an einen Boten lauten: „Kauf für mich bitte ein Smartphone. Hersteller, Modell und Farbe kannst du aussuchen.“ Da der Vertreter also eine höhere Verantwortung trägt als der Bote (im schlimmsten Fall kauft er im konkreten Beispiel ein Handy, das einem überhaupt nicht gefällt), werden an ihn auch höhere Anforderungen als an einen Boten gestellt. Der Vertreter muss deswegen zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, das heißt, er muss mindestens sieben Jahre alt sein.

Auch der Ausbilder kann seinen Auszubildenden also damit „beauftragen“, beim Großhändler beispielsweise Duschbrausen in verschiedenen Ausführungen für den Betrieb zu bestellen. Dazu muss er ihm vorher eine Vollmacht erteilen. Grundsätzlich würde es auch bezüglich der Vollmacht genügen, dass diese mündlich erteilt wird, allerdings besteht dann die Gefahr, dass der Großhändler nicht glaubt, dass der Auszubildende von seinem Ausbilder bevollmächtigt wurde. Auf Nummer Sicher geht man also, wenn man die Vollmachtserteilung schriftlich macht. In jedem Falle ist es notwendig, dass es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass man nicht für sich selbst, sondern als Vertreter für einen anderen handelt („Offenkundigkeitsprinzip“).

Möglich ist es, eine Vollmacht nur für ein konkretes Geschäft zu erteilen, also beispielsweise dafür, einmalig zehn Badarmaturen zu bestellen. Man kann aber auch die Vollmacht erteilen, immer die jeweils benötigten Badarmaturen zu bestellen oder auch noch allgemeiner, das gesamte Material für den Betrieb zu bestellen.

Besonderheit

Es gibt jedoch auch Bereiche, in denen man davon ausgehen darf, dass jemand bevollmächtigt ist, ohne dass man sich etwas Schriftliches vorlegen lässt oder der Vertreter einen ausdrücklich darauf hinweist, für einen anderen zu handeln. Bestes Beispiel hierfür sind die Verkäufer in einem Laden. Möchte man also ein T-Shirt kaufen, darf man gem. § 56 HGB davon ausgehen, dass die Verkäufer vom Ladeninhaber dazu ermächtigt wurden, das T-Shirt auch tatsächlich verkaufen zu dürfen. Der Ladeninhaber muss folglich nicht immer selbst anwesend sein. Ermächtigt sind die Verkäufer aber nur zu Verkäufen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen. Die Verkäufer gelten also nicht als dazu ermächtigt, einfach die Ladeneinrichtung, die Kasse oder die Dekoration zu verkaufen.

Ohne Macht

Was passiert allerdings, wenn jemand einfach behauptet, für einen anderen handeln zu dürfen, also dessen Vertreter zu sein, obwohl das überhaupt nicht stimmt? Dann liegt ein Fall des so genannten Vertreters ohne Vertretungsmacht vor. Das Rechtsgeschäft ist „schwebend unwirksam“. Möchte der Vertretene dass der Vertrag wirksam ist, obwohl er den Vertreter dazu eigentlich nicht ermächtigt hatte, kann er ihn einfach genehmigen. Genehmigt er das Geschäft nicht, ist es endgültig unwirksam. Dann kann der Vertragspartner von dem Vertreter ohne Vertretungsmacht die Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen.

Also Vorsicht, immer darauf achten, ob man auch wirklich wirksam bevollmächtigt wurde. Außerdem sorgfältig auswählen, wen man als Bote („menschlicher Briefkasten“) und insbesondere als Vertreter für sich handeln lässt; ansonsten hat man vielleicht bald mehr Verträge abgeschlossen als man wollte…

Die Autorin

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