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Landesregierung beschließt EEWärmeG in NRW

Die Landesregierung hat am 25.08.2009 auf Vorschlag von Wirtschaftsministerin Christa Thoben den Entwurf eines Durchführungsgesetzes zum Vollzug des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Danach ist geplant, dass die Kontrollen der Nachweise für die Einhaltung der Vorschriften des EEWärmeG durch sogenannte Sachkundige vollzogen werden sollen. Sachkundige sind alle Diejenigen, die nach der Energieeinsparverordnung des Bundes zur Erstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Der Gesetzentwurf wird jetzt in den Landtag eingebracht.

Mit der angedachten Regelung soll das EEWärmeG in Nordrhein-Westfalen praxisnah vollzogen werden. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt für neue Gebäude den anteiligen Einsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs verpflichtend vor. Für die Erfüllung dieser Pflichten kommen verschiedene Techniken (z. B. thermische Solaranlagen, Biomasseanlagen usw.) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. verstärkte Dämmung der Außenwand) in Betracht. Es besteht daher ein enger fachlicher Zusammenhang zwischen dem EEWärmeG und der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die Nachweise nach dem EEWärmeG sind zugleich ein wichtiger Bestandteil für den Energieausweis, der bei Neubauten als Bedarfsausweis von einem Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz bzw. Bauvorlageberechtigten erstellt werden muss.

Durch die Kopplung der beiden Überprüfungsverfahren werden Synergieeffekte genutzt, da bei der Erstellung eines EnEV-Nachweises und bei der anschließenden Kontrolle der sachgerechten Bauausführung in großen Teilen die gleichen Kriterien berücksichtigt werden müssen.

Alle diejenigen Bauherren, die ab dem 01.01.2009 einen Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige für ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht haben, sind verpflichtet, die Nachweise zur Einhaltung des EEWärmeG der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung nachzureichen. Die Nachweise sind drei Monate nach dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage vorzulegen, d.h. spätestens zum 31.03.2010, wenn die Heizungsanlage in diesem Jahr in Betrieb genommen worden ist.

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