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Erklär mal: „Schallschutz“

Die Schallschutznorm DIN 4109 definiert den Schallschutz wie folgt - »Der Schallschutz in Gebäuden hat große Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Besonders wichtig ist der Schallschutz im Wohnungsbau, da die Wohnung dem Menschen sowohl zur Entspannung und zum Ausruhen dient und auch den eigenen häuslichen Bereich gegenüber den Nachbarn abschirmen soll. Um eine zweckentsprechende Nutzung der Räume zu ermöglichen, ist auch in Schulen, Krankenanstalten, Beherbergungsstätten und Bürobauten der Schallschutz von Bedeutung«.

Zweck aller Schallschutzmaßnahmen ist es, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Diese können verursacht werden durch:

·        Geräusche aus fremden oder eigenen Räumen,

·        Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden,

·        Außenlärm.

Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Bäder und WC’s zählen nicht zu den Aufenthaltsräumen. Küchen mit Essplätzen werden i. d.R. den Aufenthaltsräumen zugerechnet.

Schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 sind:

·        Wohnräume, einschließlich Wohndielen,

·        Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,

·        Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

·        Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche konkreten Schallschutzanforderungen an Sanitärräume zu stellen sind – immer in Bezug auf benachbarte, evtl. schutzbedürftige Räume.

Grundlagen

DIN 4109 wahrt die öffentlich-rechtlichen Interessen im Sinne des Gesundheitsschutzes. Die festgelegten Anforderungen an den Schallschutz stellen Mindestforderungen dar. Es kann damit nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Ein erhöhter Schallschutz, wie in der VDI 4100 beschrieben enthält Empfehlungen zum Schallschutz im eigenen Wohnbereich. Ein erhöhter Schallschutz nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen Bauherrn und Planer/Ausführenden Handwerker vereinbart werden, gilt jedoch für den Wohnbereich als allgemein anerkannte Regel der Technik und ist daher bei der Planung zu berücksichtigen. Die DIN 4109 ist einschl. der Ergänzungstabelle A1 von Januar 2001 in allen Bundesländern als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.

Aus Fußnote b dieser Tabelle ergibt sich, dass der Fachplaner mit den Ausführungsplanungen z. B. für

·        Vorwandinstallationen

·        Dusch- und Badewannen

·        Armaturen

·        Abwasseranlagen

einen schalltechnischen Eignungsnachweis auf Basis der tatsächlich am Bau vorhandene Installationswand erstellen muss. Daraus folgt, dass aufgrund einer abweichenden Bauausführung mit anderen Produkten der Planer nicht mehr in die Planungshaftung genommen werden kann, insofern er nicht an der Realisierung z.b. als Fachbauleiter mitwirkt.

Die VDI 4100 definiert zivilrechtliche Ansprüche, die von Seiten der Benutzer von Aufenthaltsräumen zum eigenen Schutz gegenüber den Geräuschen der Nachbarschaft und zur Wahrung der Vertraulichkeit vom eigenen Bereich gegenüber benachbarten Räumen gestellt werden. In dieser Richtlinie werden mit Hilfe von drei Schallschutzstufen (SSt) Kriterien für die Planung und Beurteilung von Wohnungen festgelegt.

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