Den Bürgern stehen technologieoffen vielfältige Lösungen für Neubauten und die Heizungsmodernisierung im Gebäudebestand zur Wahl. Informationen zu staatlichen Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es auf der Website des BMWK unter www.energiewechsel.de. Details zu den Erfüllungsoptionen im Heizungsgesetz und was dabei zu beachten ist finden sich unter www.freie-waerme.de.
Individuelle Wärmeplanung
„Bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanungen in den Kommunen ist der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich“, teilt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) mit. Er rät, sich von den Heizungsfachleuten vor Ort beraten zu lassen, denn sie wissen welches regenerative Heizungssystem im Neubau und im Bestand jetzt das Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt.
Erfüllungsoptionen für den Neubau
Das GEG gilt verpflichtend seit dem 01.01.2024 zunächst für neu einzubauende Heizungen in Neubauten ausgewiesener Neubaugebiete. Es dürfen dort nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Anteil erneuerbarer Energien basieren. Hierzu zählen nach §71 GEG u. a.:
- Wärmepumpen
- Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
- Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
- Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
- H2-Ready“-Gasheizungen • Stromdirektheizungen
Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie sind nach wie vor erlaubt (Kamin- oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz).
GEG-Optionen im Gebäudebestand
Für den Gebäudebestand gilt neben den 65 Prozent-Erfüllungsoptionen ebenso:
- Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.
- Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen mit 65 % Erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder wenn sie anteilig mit Biomethan oder Erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
- Für Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, muss eine nach GEG verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann erfolgen. Zudem müssen ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 % in 2029, 30 % in 2035, 60 % in 2040).
- Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden.
- Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (gebrauchte Heizungen oder MietHeizungen).
Für weitere Details zu den GEG-Erfüllungsoptionen:
www.freie-waerme.de
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Was besagt das Gebäudeenergiegesetz?
Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die Transformation hin zu klimaneutralen Gebäuden geregelt, nämlich wie die durch fossile Energieträger entstehenden Treibhausgasemissionen verhindert werden können. Welche individuellen Heizungs- und Ofentechniken die geforderten Vorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllen, das steht im §71 GEG für Heizungsanlagen
Was versteht man unter Kommunaler Wärmeplanung?
Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategisches Planungsinstrument für Städte und Gemeinden, das aufzeigt, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 erfolgen kann, um fossile Energieträger mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. Insgesamt kommt die KWP einem energetischen Fahrplan für Kommunen gleich, der die Weichen hin zur Klimaneutralität stellt, wobei sich aktuell daraus noch keine rechtsverbindlichen Vorgaben ergeben.
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