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Meldungen für die SHK-Branche


SHK ESSEN 2022 wird in den September verschoben

Neuer Termin im Spätsommer stößt auf Zustimmung in der Branche. Die kommende SHK ESSEN wird auf den 6. bis 9. September 2022 verschoben. Ursprünglich sollte die Fachmesse bereits im März die Rückkehr der Branche in die Messe-Normalität einläuten. Vor dem Hintergrund des aktuell sehr dynamischen Pandemiegeschehens entschieden sich die Messe Essen und der Fachverband SHK NRW als ideeller Träger jetzt für einen neuen Termin im Spätsommer.

„Wir wägen im Moment für jede einzelne Veranstaltung ab, ob wir an einer Durchführung im kommenden Frühjahr festhalten. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Was für die eine Branche funktioniert, muss nicht zwingend für weitere funktionieren. Im Fall der SHK ESSEN hat sich nach Gesprächen mit Partnern und großen Ausstellern gezeigt, dass wir den hohen Ansprüchen an diese Messe im März nur teilweise gerecht geworden wären. Umso zuversichtlicher sind wir, dass die SHK ESSEN im September wieder erfolgreich stattfinden kann“, erklärt Oliver P. Kuhrt, Geschäftsführer der Messe Essen. „Wir bedauern die Verschiebung zwar sehr, halten den neuen Termin im Spätsommer aber für die bestmögliche Lösung. Ich bin mir sicher, dass das Handwerk da geschlossen mitgeht. Die Lust auf Präsenzmessen ist ungebrochen hoch“, erklärt Hans-Peter Sproten, Hauptgeschäftsführer im Fachverband SHK NRW.


Der bloße Legionellen-Befall ist ein Mangel der Mietsache

Wenn in einem Mietshaus eine latente, noch gar nicht realisierte Gesundheitsgefahr durch Legionellen besteht, dann kann alleine das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertigen.

Tomicek / LBS

Der Fall

In einer Trinkwasserversorgungsanlage eines Berliner Mietshauses wurde der technische Maßnahmenwert nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV, § 3 Nr. 9) überschritten. Eine Gefährdungsanalyse ergab wegen des Nachweises von Legionellen eine hohe potenzielle Gesundheitsgefahr, die sich allerdings noch nicht konkretisiert hatte. Trotzdem machten Bewohner des Hauses eine Mietminderung geltend. Das Amtsgericht wies eine entsprechende Klage in erster Instanz ab – mit dem Hinweis, dass eine tatsächliche Gefährdung noch nicht vorliege.

Das Urteil

Bereits „die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmenwerts ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren durch den Mieter“ reiche aus, um einen Mangel der Mietsache feststellen zu können. So entschied das Landgericht als nächsthöhere Instanz. Der ungestörte Gebrauch des Objekts sei dadurch beeinträchtigt.

Quelle: LBS und Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 17/21)

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