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Neue Trinkwasserverordnung

Regeln zum Schutz der Gesundheit, Teil 2

Hier lesen Sie in unter anderem, wie es mit der Wasserbehandlung steht und was in Bezug auf den Umgang mit Legionellen geregelt wird. Wie läuft die Probenahme verordnungskonform ab? Was sind die Handlungspflichten des Betreibers? Die sogenannte Risikoabschätzung wird thematisiert. Die Überwachung durch das Gesundheitsamt wird erläutert.

Wasserbehandlung

Im Abschnitt 5 der Verordnung wird eindeutig und mit Verbotscharakter geregelt, zu welchen Zwecken eine Trinkwasserbehandlung nach den a.a.R.d.T. überhaupt eingesetzt werden darf, welche Anforderungen der Betreiber dabei zu erfüllen hat und welche umfangreichen Aufzeichnungs-, Anzeige- und ­Informationspflichten bei einer Wasseraufbereitung bestehen. Ein Verstoß gegen diese weitreichenden Anforderungen ist einer der wenigen Straftatbestände, die nach § 71 unmittelbar aus der TrinkwV resultieren können.

Maßnahmen, um beispielsweise Mikroorganismen aus dem Wasser zu entfernen und damit durch reduzierte Warmwassertemperaturen mittelbar Energie einzusparen, sind hier ausdrücklich nicht erwähnt. Das Gesundheitsamt kann lediglich eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung von Anlagen erteilen, die

a) schon vor dem 24. Juni 2023 und

b) ausschließlich zu Forschungszwecken installiert waren.

In der Begründung zu dieser einzelnen Ausnahme hierzu heißt es wörtlich: „Durch Änderungen in der Definition von Aufbereitungsstoffen und durch die Festlegungen von Aufbereitungszwecken kommt es für bereits in der Anwendung befindliche Aufbereitungsverfahren zu Einschränkungen in der Verwendung. Hier sind insbesondere die Ultrafiltrationsverfahren in der Trinkwasser-Installation zu nennen. Dieses Verfahren wird im Forschungsvorhaben ‚Ultra-F – Ultrafiltration als Element der Energieeffizienz in der Trinkwasserhygiene‘ intensiv untersucht. Durch die Regelung in §§ 18 und 20 TrinkwV werden die Einsatzmöglichkeiten für Ultrafiltrationsanlagen allerdings eingeschränkt und bestehende ­Anlagen müssten entfernt werden.“

Legionellen in Trinkwasser-Installationen

Grundsätzlich gleich geblieben ist der technische Maßnahmenwert für Legionellen, der mit 100 KBE/100 ml (100 koloniebildende Einheiten in 100 Milliliter) unverändert ist. Neu ist allerdings, dass die umfangreichen Handlungspflichten des Betreibers heute bereits bei einem Erreichen des technischen Maßnahmenwerts einsetzen, nicht wie bislang erst bei einer Überschreitung.

Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml für Legionellen ordnet sich in Erfahrungswerte ein, die bei Trinkwasser-Installationen, die den a.a.R.d.T. entsprechen, üblicherweise eingehalten werden. Sofern dieser technische Maßnahmenwert überschritten wird, ist das also ein direkter Hinweis auf (vermeidbare) technische Mängel in der Trinkwasser-Installation. Der Unterschied (≥ 100 zu > 100) erscheint zunächst gering, kann aber in Bezug auf vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung), Analysemethoden und -befunde zu weitreichenden Folgen führen.

Entsprechende Untersuchungspflichten finden sich im neuen § 31. Hier wird u. a. definiert, welche Anlagen unter welchen ­Bedingungen untersuchungspflichtig sind. Der Begriff der „Großanlage“ wurde gestrichen. Diese technischen Anforderungen finden sich nun ebenso unter den Untersuchungspflichten wie die bekannten Festlegungen, dass nur solche Anlagen untersuchungspflichtig sind, die öffentlich oder gewerblich ­betrieben werden und in denen Trinkwasser vernebelt wird.

Auch Anlagen mit einem kleinen Speichervolumen sind untersuchungspflichtig in Bezug auf Legionellen, wenn das Leitungsvolumen im ungünstigsten Fließweg 3 l Warmwasser überschreitet.

Bild: Arnd Bürschgens

Auch Anlagen mit einem kleinen Speichervolumen sind untersuchungspflichtig in Bezug auf Legionellen, wenn das Leitungsvolumen im ungünstigsten Fließweg 3 l Warmwasser überschreitet.

Neue Anlagen

Neu errichtete Trinkwasseranlagen sollen auch weiterhin frühestens drei Monate, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten erstmalig auf Legionellen untersucht werden.

Damit stellt sich für den Anlagenerrichter weiterhin das Problem, dass er die Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme an den Auftraggeber übergibt und ab da keinen Zugriff auf Einstellungen und Betriebsweise des Systems hat. Gleichzeitig soll jedoch regelmäßig am Ergebnis dieser Erstuntersuchung nach frühestens drei Monaten gemessen werden, ob das System so geplant und errichtet wurde, dass es eben zu keiner Legionellenvermehrung kommen kann. Hier empfiehlt es sich, zur Abnahme die Dokumentation eines Probebetriebs zu übergeben.

Der Probebetrieb von Trinkwasser-Installationen ist Teil der Inbetriebnahme und sollte vom Auftragnehmer (Anlagenerrichter) vor dem Verantwortungsübergang (Übergabe und Abnahme) durchgeführt werden. Ein Probebetrieb dient der

– Überprüfung von Funktionen (z. B. der vorgegebenen Temperaturen, des hydraulischen Abgleichs, der Trinkwassererwärmungsanlage)

– Überprüfung von Eigenschaften (Hygiene-Erstuntersuchung, Ablaufvolumen bis zum Erreichen der vorgegebenen Temperaturen an den Entnahmestellen)

– Erkennung und Beseitigung von Mängeln

und dient ggf. gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und der Anforderungen nach den a.a.R.d.T..

Mit der Dokumentation, dass z. B. an allen Entnahmestellen die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, die Einstellung der Regulierventile und Spüleinrichtungen auf das System abgestimmt wurde und die Einstellungen der Trinkwassererwärmung den a.a.R.d.T. entsprechen, kann im Schadensfall eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr erreicht werden.

Bei einem positiven Untersuchungsergebnis kann dann die Verantwortung nicht mehr automatisch mit einer pauschalen Mangelanzeige auf den Installateur geschoben werden. Es müsste vielmehr der Auftraggeber nachweisen, dass er seit der Übergabe die Anlage und ihre Einstellungen nicht verändert hat und das System bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein Probebetrieb sollte möglichst die realistische Nutzung nach der Übergabe an den späteren Nutzer widerspiegeln, da sich nur so spätere Mängel frühzeitig ermitteln lassen, die sich sonst erst im Normalbetrieb zeigen.

Probennahme

Der neue § 39 unterstreicht nochmals, dass die Entnahme und Untersuchung von Proben nach TrinkwV nur von den hierfür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen. Das hat inzwischen Probennahme- oder Messdienstleister, die ohnehin bereits aus anderen Tätigkeitsgebieten über umfangreiche Adressverzeichnisse der gleichen Zielgruppe verfügten, genauso wie SHK-Betriebe, die ihren bestehenden Kunden mit einem zusätzlichen Service dienlich sein wollten, eines doch recht lukrativen Standbeines beraubt.

Kreative Dienstleister berufen sich deshalb nicht selten auf langjährig abgeschlossene Verträge oder verknüpfen die Probennahme gleich mit dem Service der Gefährdungsanalyse oder einer Wartung der Trinkwasseranlage. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil im März 2019 (Az.: 18 U 3292/18 Pre) klargestellt, dass diese Auftragskonstrukte nicht mit geltendem Recht in Einklang stehen.

Eine rechtswirksame Auftragserteilung ist immer dann gegeben, wenn Analytik und Beprobung vom Labor verantwortet und abgerechnet werden. Das Labor wiederum darf durchaus – neben den fest angestellten internen Probennehmern – externe Probennehmer beauftragen, sofern sie in das QM-System des Labors integriert sind.

Das wiederum bedeutet, dass ein separates Rechtsgeschäft über die Probennahme zwischen Labor und einem externen Probennehmer abläuft. Auftraggeber ist nun das Labor, Auftragnehmer der Probennehmer. Das Labor bezahlt also den Probennehmer. Ein Vertragsverhältnis zwischen Endkunden (BUsI) und Probennehmer bzw. Dienstleister ist jedoch nicht zulässig.

Die Entnahme von Trinkwasserproben nach TrinkwV muss beim Labor beauftragt werden und kann nicht „in Eigenregie“ erfolgen.

Bild: Arnd Bürschgens

Die Entnahme von Trinkwasserproben nach TrinkwV muss beim Labor beauftragt werden und kann nicht „in Eigenregie“ erfolgen.

„Risikoabschätzung“

In § 51 finden sich dann die Handlungspflichten des Betreibers, sollte der technische Maßnahmenwert erreicht werden. Diese Handlungspflichten umfassen weiterhin die hinlänglich bekannten Pflichten bis hin zur Gefährdungsanalyse, die durch die „Risikoabschätzung“ lediglich begrifflich ersetzt wurde.

Inhaltlich und formal sind die Anforderungen an Gefährdungsanalysen weitgehend unverändert geblieben und tatsächlich ist der Begriff „Risikoabschätzung“ eher unglücklich gewählt. Bei einer Schätzung handelt es sich doch gewöhnlich um eine „genäherte Bestimmung, die in der Regel vom wahren Wert abweicht“, und Sachverständige schätzen nicht.

Der Begriff ist aus dem „Wassersicherheitsplan (WSP)“ des UBA entlehnt, der für Trinkwasser-Installationen gar keine Bewandtnis hat. Der „risikobasierte Ansatz“ im 7. Abschnitt der Verordnung richtet sich allein an Wasserversorgungsunternehmen.

Auch Ablauf und Inhalte einer Gefährdungsanalyse richten sich gemäß § 51 nach der Empfehlung des UBA zur Gefährdungsanalyse aus Dezember 2012 und damit nach den detaillierteren Anforderungen der Richtlinie VDI/BTGA/ ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“. Hier ist auch keine gedankliche Nähe zum WSP abzuleiten, es werden also weiterhin Installationen auf konkrete, objektive Gefährdungen für die menschliche Gesundheit analysiert und keine subjektiven Wahrscheinlichkeitsabschätzungen dargestellt.

Handlungspflichten des Betreibers

Die TrinkwV regelt im Abschnitt 11 die Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sowie bei hieraus resultierenden Verboten.

Neben Anzeigepflichten sind Maßnahmen zur Klärung der Ursachen und zur Abhilfe zu ergreifen, wenn die Trinkwasserqualität nachteilig verändert ist. Geregelt ist auch, unter welchen Umständen Trinkwasser ggf. nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden darf.

Werden dem Betreiber einer „Gebäudewasserversorgungsanlage“ Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig verändert ist (Geruch, Geschmack, Farbe, Trübung, Analysebefunde), hat er unverzüglich Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung durchzuführen. Gefordert werden ggf. ein Maßnahmenplan des Betreibers sowie gesonderte Handlungspflichten in Bezug auf Legionellen.

Schließlich findet sich in dem Abschnitt auch die Pflicht zur Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Parameterwerten oder bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen.

Eine Probenahme sollte grundsätzlich ohne die Gefahr eines Interessenkonflikts erfolgen. Ein SHK-Betrieb beprobt also nicht die durch ihn selbst fertiggestellte Anlage.

Bild: GM Photography - stock.adobe.com

Eine Probenahme sollte grundsätzlich ohne die Gefahr eines Interessenkonflikts erfolgen. Ein SHK-Betrieb beprobt also nicht die durch ihn selbst fertiggestellte Anlage.

Überwachung durch Gesundheitsamt

Ist die Nichteinhaltung oder die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerte, Höchstwerte und Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter auf die Trinkwasser-Installation selbst zurückzuführen, so kann das Gesundheitsamt beispielsweise anordnen, dass der Betreiber der Anlage die betroffenen Verbraucher über Folgendes zu informieren und zu beraten hat:

– die Bedingungen des Konsums und der Verwendung des Trinkwassers

– in der Verantwortung der Verbraucher liegende ­Maßnahmen, insbesondere solche, mit denen sich von der Trinkwasser-Installation verursachte Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden lassen (z. B. regelmäßige Nutzung)

– die Einschränkungen für die Verwendung des ­Trinkwassers, die die Verbraucher vornehmen sollten (z. B. Abkochgebot oder Duschverbot).

Hier werden jedoch leider nur noch betriebstechnische ­Aspekte adressiert, nicht mehr der bauliche Zustand der ­Anlage (Instandhaltung).

Ist die Ursache der Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 9 ­festgelegten Anforderungen unbekannt, so ordnet das Gesundheitsamt jedoch eine unverzügliche Untersuchung zur Klärung der Ursache an oder führt sie selbst durch.

Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen in einer Trinkwasser-Installation erreicht wird, und kommt der Betreiber seinen jeweiligen Handlungs- und Informationspflichten nicht nach, fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung zunächst auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Betreiber seinen Pflichten auch nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, ordnet das ­Gesundheitsamt diese ggf. an.

Muss der Betreiber die Verwendung des Trinkwassers auf Anordnung des Gesundheitsamtes einschränken, kann das Gesundheitsamt dem Betreiber eine Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung) übrigens für alle Parameter empfehlen, die sich in der Trinkwasser-Installation ändern können, und nicht nur für Legionellen.

Wissen macht den Unterschied

Unabhängig von den Maßnahmen nach TrinkwV soll nach Art. 10 der EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch auch die Schulung von Installateuren und anderen Fachleuten gefördert werden. Entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten für Fachleute sind bereits als Schulungen zur Trinkwasserhygiene nach der Richtlinienreihe VDI 6023 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen“ bekannt. Inzwischen wurden rund 41.000 Personen nach den Vorgaben der VDI 6023 geschult und qualifiziert.

Fazit

Beratung, Planung, Installation – und danach? Die hygienisch unbedenkliche Trinkwasser-Installation ist für Sachverständige, Planer, Installateure, FM-Unternehmen, Labore, Gesundheitsämter und Betreiber Tagesgeschäft. Umso wichtiger ist es, auf dem Laufenden zu sein, was die entsprechenden ­Regelwerke betrifft. Mit der Aktualisierung der TrinkwV und der neuen VDI 6023 kommt einiges auf die Fachleute zu.

Als rechtliche Grundlage für die Anforderungen an Trinkwasser definiert die TrinkwV verbindliche Kriterien und Grenzwerte in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Ist die Ursache für eine nachteilige Veränderung der Trinkwasserqualität unbekannt oder auf die Installation selbst zurückzuführen, kann das Gesundheitsamt auch hier eine Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung) empfehlen.

Bild: Arnd Bürschgens

Ist die Ursache für eine nachteilige Veränderung der Trinkwasserqualität unbekannt oder auf die Installation selbst zurückzuführen, kann das Gesundheitsamt auch hier eine Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung) empfehlen.

Literatur zum Thema
– Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023
– Bundesrat Drucksache 68/1/23, Empfehlung der Ausschüsse vom 17.03.2023, www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0001-0100/68-1-23.html
– Bürschgens, A.: Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Betrieb und Instand- haltung, Kommentar zur VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 mit VDI/DVQST-EE 3810 Blatt 2.1 Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme, Beuth Verlag, 2021 – VDI-MT 6023 Blatt 4: Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Qualifizierung für Trinkwasserhygiene, Beuth Verlag, September 2022
– Bürschgens, A.: Legionellen in Trinkwasser-Installationen, Gefährdungsanalyse und Sanierung, Beuth Verlag, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2018

AUTOR

Arnd Bürschgens
ist ö.b.u.v. Sachverständiger für Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk sowie Vorsitzender des DVQST. Herr Bürschgens war u. a. stellv. Vorsitzender im Ausschuss VDI 6023 Blatt 1 und Vorsitzender im Ausschuss VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3.

Bild: Arnd Bürschgens

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