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Bundesregierung beschließt nationales Effizienzlabel für "alte" Heizungsanlagen

Ab Jahresbeginn 2016 werden Heizungsanlagen, die mindestens 15 Jahre alt sind, ein Energie-Effizienzlabel erhalten. Danach müssen Hauseigentümer das Label auf ihrer Heizanlage dulden. Im ersten Jahr ist die Maßnahme freiwillig, ab 2017 sind Schornsteinfeger verpflichtet, Altanlagen zu labeln. Die Maßnahme soll die Kesseltauschquote erhöhen.

Neuanlagen müssen nach der EU-Verordnung zur Energiekennzeichnung von Heizgeräten (delegierte Verordnung [EU] Nr. 811/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2013) bereits ab dem 26. September 2015 ein entsprechendes Label aufweisen.

Das Label für Altanlagen soll möglichst eng an das EU-Label für Neuanlagen angelehnt bzw. damit identisch sein. Es soll dem Verbraucher zur Information und als Einstieg in die Energieberatung dienen. Die Einstufung alter Heizungskessel in die zugehörige Effizienzklasse erfolgt auf Basis der EU-Vorgaben für Neuanlagen und soll mit Hilfe einer App vorgenommen werden können; Messungen an der Heizung sind nicht vorgesehen. Die für die Einstufung erforderlichen Daten stellt der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) auf Basis von Herstellerangaben zusammen. Für Anlagen ohne verfügbare Daten wird die Effizienzklasse über Standardwerte aus EN-Normen bestimmt. Das BMWi stellt für das Labelling eine Software zur Verfügung.

Betroffen sind Heizungsanlagen mit einer Heizleistung von bis zu 400 Kilowatt (kW), die mindestens 15 Jahre alt sind. Fernwärmeübergabestationen und Wärmepumpen sind von der Regelung ausgenommen.

Attraktive Potenziale

Über 70 Prozent der Heizungsaltanlagen würden heute mit "C" und "D" gekennzeichnet und damit gegenüber dem heutigen Stand der Technik als ineffizient eingestuft werden. Industrie, SHK-Handwerk und Politik gehen davon aus, dass viele Hauseigentümer, deren Altanlage als ineffizient gelabelt wird, ihre Heizungsmodernisierung vorziehen: Eine Umfrage hat ergeben, dass etwa acht Prozent der befragten Endkunden als schlecht bewertete Kessel innerhalb von zwei Jahren austauschen würden. Für das Jahr 2015 entspräche dies Schätzungen zufolge etwa 256.000 zusätzlich ausgetauschten Wärmeerzeugern bzw. einer Steigerung der Kesseltauschquote von 3,3 auf ca. 4,5 Prozent.

Das BMWi prognostiziert im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE, Tabelle 1, Seite 21) durch ein "nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen" bis 2020 Einsparungen von in Summe zehn Petajoule (PJ) bzw. 2,78 Terawattstunden (TWh) Primärenergieverbrauch und eine Minderung der Treibhausgasemissionen um in Summe 700.000 Tonnen (t) CO2-Äqivalent.

Einführung des Altanlagenlabels voraussichtlich in zwei Stufen

In einer ersten freiwilligen Phase, voraussichtlich ab 2016, dürfen Altanlagen-Label durch bestimmte Fachleute (Energieberater, Schornsteinfeger und Heizungsinstallateure) auf den Altanlagen angebracht werden, sofern der Hauseigentümer dafür einen Auftrag erteilt.

Ein Jahr später (ab 2017) soll dann eine verpflichtende Phase beginnen: Ab dann sind die Schornsteinfeger dazu verpflichtet, Altanlagen zu labeln. Die Schornsteinfeger erhalten dafür Fördermittel der KfW. Dem Hauseigentümer entstehen für das Labeln durch den Schornsteinfeger keine Gebühren. Sofern Hauseigentümer ihre Altanlage in dieser Zeit durch private Dienstleister labeln lassen, so haben diese Dienstleister keinen Anspruch auf Förderung, da sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind.

Der Gesamtbestand der Altanlagen soll über die Zeitspanne von etwa acht Jahren gelabelt werden, um den Markt nicht zu überhitzen.

Hauseigentümer müssen das Label dulden

Hauseigentümer müssen das Label auf ihren Heizungsaltanlagen dulden. Dies soll durch eine Erweiterung des "Gesetzes zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen" (EnVKG) umgesetzt werden.

Details der "freiwilligen" Label-Vergabe

Nach den bislang vorliegenden Informationen darf das Label nur ausstellen und anbringen, wer dazu in einem "fachlichen Zusammenhang" steht. Eine so strenge Abgrenzung wie in der Richtlinie der "Vor-Ort-Beratung" des BAFA, in der Angehörige von EVUs ausdrücklich ausgeschlossen werden, ist laut BMWi nicht vorgesehen. Die Details hierzu sind noch offen. Vermutlich erfolgt eine Eingrenzung auf zugelassene Energieberater ("alle" aus der dena-Liste), SHK-Betriebe und Schornsteinfeger. Der BDEW setzt sich dafür ein, dass Energieberater der EVU ebenfalls die Berechtigung erhalten, Altanlagen auf freiwilliger Basis zu labeln und davon nicht ausgeschlossen werden.

 

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