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(Teil 9 von 12) Ein Messebesuch

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Ein Messebesuch

Schon bald werden wieder zahlreiche Messen angeboten, sowohl solche die einen Bezug zur Arbeit haben wie beispielsweise die „SHK“ in Essen) als auch solche, die eher den Hobby- und Freizeitbereich abdecken.

Damit Sie alle gut vorbereitet in die Messesaison starten können und nicht im Anschluss an die Messe mit unliebsamen Käufen, Abmahnungen und ähnlichem konfrontiert werdet, widmet sich dieser Artikel verschiedenen Problemen und Fragestellungen rund um den Messebesuch.

Ein erlaubtes Foto? (Bild: MESSE ESSEN GmbH)
Ein erlaubtes Foto? (Bild: MESSE ESSEN GmbH)

Vermeintliche Superschnäppchen

Zunächst stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten man hat, wenn man sich auf der Messe das „Superschnäppchen“ hat aufschwätzen lassen und zuhause feststellt, dass man das vermeintliche „must-have“ überhaupt nicht benötigt. Steht in so einem Fall ein Widerrufsrecht zu? Die Antwort hierzu lautet leider nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur in bestimmten Fällen, keinesfalls jedoch bei sämtlichen Verträgen. So gibt es ein Widerrufsrecht beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher auf einer von einem Unternehmer zumindest auch im Interesse des Unternehmens durchgeführten Freizeitveranstaltung einen Vertrag schließt, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, also beispielsweise einen Kaufvertrag. Spontan würde man nun annehmen, dass eine Messe wie beispielsweise die „Hobby und Elektronik“ eine Freizeitveranstaltung ist. Dies sieht der Gesetzgeber jedoch anders. Demnach ist in einer Messe nur dann eine Freizeitveranstaltung zu sehen, wenn der Verbraucher in eine wie es der BGH formuliert „freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann.“ Der eigentlich gewerbliche Charakter muss demnach verschleiert oder zumindest verdrängt werden. Bei einer normalen Messe ist das nicht der Fall. Schließlich rechnet der durchschnittliche Verbraucher hier damit, dass die Gelegenheit zum Kauf unterschiedlichster Waren besteht. Daran ändert auch ein umfangreiches Unterhaltungsprogramm nichts.

Was ist also typischerweise eine Freizeitveranstaltung, bei der einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht? Der Klassiker ist die Kaffeefahrt, auf der Oma Hilde die neueste Heizdecke angedreht wird. In diesem Falle können die beiden innerhalb von 14 Tagen ihr Widerrufsrecht ausüben und sich so vom Vertrag lösen. Dies deshalb, weil dort das Überraschungsmoment der Teilnehmer ausgenutzt wird. Denn auf einer solchen Kaffeefahrt rechnet der durchschnittliche Teilnehmer nicht mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern geht davon aus, dass es sich in erster Linie um eine Reise und ein gemütliches Beisammensein handelt.

Ein Widerrufsrecht besteht auch bei so genannten „Haustürgeschäften“, also dann wenn praktisch an der Haustüre der neuste Staubsauger an den Kunden gebracht wird. Denn der Verkäufer nutzt in solch einem Moment die Überrumpelungssituation des Verbrauchers aus. Ein Haustürgeschäft liegt aber nicht nur dann vor, wenn tatsächlich „an der Haustür“ oder bei zuhause im eigenen Wohnzimmer ein Vertrag zum Abschluss kommt. Auch bei einem Vertragsabschluss am Arbeitsplatz kann ein Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zustehen. Dies allerdings nur dann, wenn am Arbeitsplatz etwas zur privaten Nutzung verkauft wird, also nicht zu einem Zweck, der meiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wird am Arbeitsplatz von einem Vertreter also eine neue Spielekonsole verkauft, so hat man 14 Tage lang die Möglichkeit sich durch einen Widerruf wieder vom Vertrag zu lösen.

Zurück zur Messe

Kommen wir aber zur Messe zurück. Kann man dort mit meinem Smartphone Fotos machen und diese anschließend bei Facebook posten oder auf der Homepage des Ausbildungsbetriebs abbilden?

Beim Einstellen von Fotos muss man zunächst das Urheberrecht beachten. Möchte man für seinen Internetauftritt Fotos verwenden, so muss man hier grundsätzlich zwischen dem Recht am Bild und dem Recht am Motiv unterscheiden: Unproblematischer ist das Recht am Bild. Das Urheberrecht daran hat grundsätzlich derjenige, der das Foto gemacht hat. Aber auch wenn ein anderer das Foto gemacht hat, kann man es verwenden, wenn der Fotograf dem Nutzer sein Einverständnis für die Verwendung des Fotos erteilt.

Das Recht am Motiv ist etwas schwieriger zu beurteilen. Denn neben dem Urheberrecht spielt auch das Persönlichkeitsrecht eine Rolle. In Deutschland gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass von einer öffentlichen Straße aus – ohne Hilfsmittel wie Leitern o.ä. – alles fotografiert werden darf, was von der Straße aus sichtbar ist und dauerhaft (!) angebracht ist. Die Dauerhaftigkeit spielt beispielsweise bei Installationen eine große Rolle. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Als der Künstler Christo 1995 für zwei Wochen den Reichstag verhüllte, wurden hiervon zahlreiche Fotos gemacht und Postkarten davon gedruckt. Hiergegen klagte der Künstler wegen Verletzung seines Urheberrechts und bekam Recht. Denn ein nur für zwei Wochen aufgebautes Kunstwerk ist nicht dauerhaft und unterfällt daher nicht der Panoramafreiheit. Dasselbe gilt für Messestände, an denen möglicherweise (je nachdem wie aufwendig sie gestaltet sind, zum Beispiel wenn eine ganze Badausstellung dargeboten wird) ein Architekt ein Urheberrecht hat. Diese Stände sind nicht „dauerhaft“. Das bedeutet, man sollte auf jeden Fall fragen, ob man fotografieren und die Bilder anschließend auch kommerziell verwenden darf (z.B. Abbildung auf der eigenen Homepage). Nur weil man das Eintrittsgeld zum Messegelände gezahlt hat, bedeutet das nicht, dass man damit gleichzeitig das Recht erworben hat, Fotos zu machen und diese anschließend gewerblich zu verwenden. Die Nutzung von Fotos für den „Hausgebrauch“, also nicht im gewerblichen Bereich, ist natürlich dennoch möglich.

Aber aufgepasst, die Panoramafreiheit gilt zwar in Deutschland, das bedeutet jedoch nicht, dass das in anderen Ländern auch so ist! Beispielsweise Frankreich kennt so eine Ausnahme nicht!

Sind Personen auf einem Foto abgebildet, so besteht grundsätzlich ein Verbot der Veröffentlichung, außer es liegt eine der nachfolgenden Ausnahmen vor: Die Person hat die Einwilligung dazu erteilt, bei der Person handelt es sich um eine Person der Zeitgeschichte, die Person ist bloßes „Beiwerk“ oder Teilnehmer einer Versammlung. Messebesucher, die nur zufällig durch das Bild laufen, dürfen als „Beiwerk“ fotografiert werden und diese Bilder dürfen auch veröffentlicht werden.

Genaueres zum Thema „Internet und Social Media“ werden wir im nächsten Beitrag beleuchten.

Die Autorin

 

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