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Urteile ums Bad

Ein gar nicht so stilles Örtchen

Ärger um das Badezimmer steht nicht gerade im Vordergrund der Immobilien-Rechtsfälle. Aber dennoch gibt es auch in diesem Bereich immer wieder Streitigkeiten, die vor den Schranken des Gerichts landen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige solcher Fälle vor.

Manche Mieter neigen dazu, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, wenn sie mit etwas unzufrieden sind. So baute ein nicht fachkundiger Mann ohne Zustimmung des Eigentümers eine Badewanne und einen Boiler ein, verlegte zu dem Zweck Wasserleitungen und brachte Fliesen an der Wand an. Das war eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten, befand das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Aktenzeichen 13 C 285/18). Eine ordentliche Kündigung sei deswegen gerechtfertigt.

Auch im Bad kommt die technische Innovation zum Tragen. Ein Kunde bestellte sich einen WC-Sitz mit spezieller Nano-Beschichtung, die Wasser und Schmutz abweisen sollte. Als er ihn wieder zurückgeben wollte, wurde dies abgelehnt, weil es sich um einen Hygieneartikel handle und die Bestellung kundenspezifisch gewesen sei (Nano-Beschichtung als individuelle Zuwahl). Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 357/15) gestattete die Rückgabe, da beide Ablehnungsgründe der Firma nicht zuträfen und daher das Verbraucherwiderrufsrecht nicht ausgeschlossen war.

Bei einem „Rohrbruch“ handelt es sich schon dem Wortlaut nach um einen sogenannten Sachsubstanzschaden. Ist hingegen ein Rohr lediglich undicht, ohne dass die Substanz betroffen wäre, tritt kein Versicherungsfall wegen „Rohrbruchs“ ein. Mit diesem Argument lehnte das Landgericht Hanau (Aktenzeichen 9 O 1398/23, nicht rechtskräftig) die Leistung an einen Versicherten ab. Außerdem wurde in dem Urteil klargestellt, dass ein Siphon nur ein Geruchsverschluss ist und kein Rohr der Abwasserleitung.

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