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Absicherung im Krankheitsfall

Ist eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall?

Nicht wenige haben sich in den vergangenen zwei Jahren im Job mit dem Coronavirus Sars-Cov2 angesteckt. Blieb es nicht dabei, sondern es wurde eine Covid-Erkrankung daraus, stellen sich viele Mitarbeiter die Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handeln könnte. Doch um das einzuschätzen, braucht es laut der Gesetzlichen Unfallversicherung drei Voraussetzungen.

PCR-Test weist Infektion zweifelsfrei nach

Der erste Schritt, um eine Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, ist der Nachweis einer Infektion. Dafür reicht ein Schnelltest nicht aus, es muss ein offizieller PCR-Test sein.

Infektion bei versicherter Tätigkeit

Die zweite Voraussetzung ist, dass sich die Infektion auf eine versicherte Tätigkeit zurückführen lässt. Das können neben einer versicherungspflichtigen Arbeit auch der Besuch einer Schule oder Universität sein. Ebenso gehört die Ausübung von Ehrenämtern oder die Hilfeleistung bei Unfällen dazu, denn auch diese sind gesetzlich unfallversichert.

Es muss der Nachweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person hatte. Spätestens zwei Wochen nach dem Kontakt muss die Erkrankung eingetreten sein und der Nachweis über die Ansteckung erfolgt sein. Wie intensiv der Kontakt war, bemisst sich nach der Nähe und der Dauer.

Wie lange der Kontakt angehalten sein sollte, umschreiben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung vom 7. Mai 2021) und das Robert-Koch-Institut (Einschätzung vom 31. März 2021):

  • Demnach kann ein Kontakt im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.
  • In Gesprächssituationen kann auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
  • Bei hohen Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung nach mehr als zehn Minuten trotz des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen.
  • Lässt sich kein solcher intensiver Kontakt zu einer bestimmten Person nachverfolgen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld, etwa innerhalb eines Betriebs oder Schule der betroffenen Person, nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat. Daneben müssen konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie

  • Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld,
  • Anzahl der üblichen Personenkontakte,
  • geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes,
  • räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur
  • eine entscheidende Rolle.

    Hat der Kontakt mit einer infizierten Person auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine Covid-19-Erkrankung aufgetreten, kann dies ebenfalls ein Arbeitsunfall sein. Die Bedingungen sind dieselben.

    Und natürlich prüft die Gesetzliche Unfallversicherung, ob im maßgeblichen Zeitraum die Ansteckung nicht doch im privaten Umfeld stattgefunden haben kann, also beispielsweise auf einer Familienfeier oder im Urlaub.

    Aus Infektion muss eine Krankheit werden

    Der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht es nicht, wenn es lediglich zu einer (symptomlosen) Infektion gekommen ist. Die dritte Voraussetzung ist also: Der Infizierte muss Krankheitssymptome haben.

    Infektion in der Kantine als Arbeitsunfall?

    In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in der Kantine ein Arbeitsunfall sein. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort „eigenwirtschaftlich“ und daher auch nicht versichert. Ist der Besuch der Kantine jedoch „aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich“ oder „unvermeidlich“ und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit dem Coronavirus, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

    Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Ist diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes und ergibt sich daraus eine besondere Infektionsgefahr, kann die Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall gewertet werden. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen, indem die örtlichen Gegebenheiten wie Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse eine Infektion begünstigen können.

    Der eigene Schutz vor Infektion ist wichtig und sollte daher weiterhin ernst genommen werden

    Bild: JackF - stock.adobe.com

    Der eigene Schutz vor Infektion ist wichtig und sollte daher weiterhin ernst genommen werden

    Autor

    Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
    die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

    Bild: D. Neitzel

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