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Wann bekommen Sie eine Abfindung?

Der Betrieb läuft nicht mehr so gut wie früher, oder die Chemie mit einem Mitarbeiter stimmt nicht? Dann geht es oft um Kündigungen – und eine mögliche Abfindung. Doch wer muss wann wie viel zahlen?

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung. Ein Arbeitgeber kann diese dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Sie dient quasi als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

Ganz klar: nein: In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Eine Abfindung wird meist freiwillig gezahlt oder sie ergibt sich aus besonderen Regelungen, wie Tarifverträgen, Sozialplänen, individuellen Vereinbarungen oder einer gerichtlichen Entscheidung.

Nur in einem Fall gibt es tatsächlich einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine Abfindung.

Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Die einzige gesetzliche Regelung zur Abfindung findet sich in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung anbietet, wenn er die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben und der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hinweisen.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Die Höhe der Abfindung wird in der Regel frei verhandelt. In der Rechtsprechung hat sich aber ein Richtwert durchgesetzt. Nach einer Faustformel kann eine Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betragen. Wer also zehn Jahre im Unternehmen war und zuletzt 3000 ­Euro brutto pro Monat verdient hat, würde nach dieser Berechnung 15.000 Euro erhalten.

Bei schwierigen Kündigungsschutzprozessen oder besonderem Kündigungsschutz (etwa eines Betriebsrats) kann auch ein Faktor von 1,0 oder mehr angewendet werden. Die tatsächliche Abfindung variiert nach Alter, Position, Branche, Prozessrisiko und kann höher oder niedriger ausfallen.

Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Wer also ein Jahr und sieben Monate in einem Unternehmen war, zählt dies als zwei Jahre.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Gibt es keinen Grund für eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung, bietet der Arbeitgeber häufig ein Aufhebungsvertrag an. Als Zuckerl für dieses – zumindest theoretisch – einvernehmliche Auseinandergehen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wird in diesem Fall meist eine Abfindung gezahlt. Diese ist Verhandlungssache und Arbeitnehmer haben eine gute Ausgangsposition, mehr als die nach der Faustregel üblichen 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr herauszuholen.

Sozialplan sieht oft Abfindungen vor

Bei größeren Betriebsänderungen, etwa einem Verkauf des Unternehmens oder Massenentlassungen wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oft ein Sozialplan ausgehandelt, der Abfindungszahlungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Auch hier wird meist der Faktor 0,5 angewendet.

Abfindung vor Gericht erstreiten

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, kann er einen Kündigungsschutzprozess einleiten. Bei diesem kann er auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung klagen. War beispielsweise die Kündigung unwirksam und ist dem Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar, spricht das Gericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu.

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Eine Abfindung ist in Deutschland nicht steuerfrei. Sie gilt als außerordentliche Einkünfte und wird nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch besondere Freibeträge gibt es hier nicht. Um die steuerliche Belastung zu mildern, kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Progression abmildert und zu einer geringeren Steuerlast führen kann. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine Abfindung nicht an, außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.

1 Kein gesetzlicher Anspruch, außer bei §1a KSchG:
Abfindung gibt’s nur bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis.

2 Höhe meist Verhandlungssache, Richtwert 0,5 Gehalt:
Oft 0,5 Monatsgehälter pro Jahr – mehr ist verhandelbar.

Auch ein Aufhebungsvertrag ist häufig mit einer Abfindung verbunden.

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Auch ein Aufhebungsvertrag ist häufig mit einer Abfindung verbunden.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

Bild: D. Neitzel

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