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Verabschiedung der 1. BImSchV im Bundestag

Am 3. Dezember 2009 ist die 1. BImSchV im Bundestag verabschiedet worden. Die Novellierung aktualisiert die noch aus dem Jahre 1988 stammenden Regelungen über die Freisetzung von Emissionen in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen. Vorrangig sollen dabei die Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung angepasst werden, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen.

Der Bundesrat hatte im Oktober 2009 der Verordnung mit der Maßgabe einiger klarstellender Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen erfoderten eine erneute Zustimmung des Bundestag zur 1.BImSchV. In seiner Sitzung am 03.12.2009 ist diese Zustimmung nun erfolgt.

„Für die moderne Holzenergie und ihre innovativen Unternehmen in Deutschland ist die Zustimmung des Deutschen Bundestags zur Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung eine wichtige Entscheidung, die für Planungssicherheit in unserer Branche sorgt.“ Mit diesen Worten begrüßte Beate Schmidt, Vorsitzende des Deutschen Energieholz- und Pellet- Verbandes e.V. (DEPV), die Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) am Donnerstag, den 3. Dezember 2009 im Bundestag.

Wenn die Regelung wie geplant, im Laufe des Februars 2010 in Kraft trete, werden die danach in Betrieb genommenen Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte beispielsweise für Staub einhalten müssen. „Damit werden moderne Pellet- und Holzheizungen neben ihrer klimaschonenden Wirkung und ihrer hervorragenden Effizienzwerten auch belegen können, dass es durch ihren Betrieb nicht zu wesentlichen Feinstaubbelastungen der Umwelt kommt“, betonte Schmidt. Dies werde das Image des Energieträgers Holz verbessern, so dass einem, für die Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmesektor notwendigen weiteren Ausbau der Holzenergie nichts im Weg stehe. Es sei auch zu hoffen, dass durch die 1. BImSchV nun auch die zahlreichen kommunalen Festbrennstoffverbote überflüssig werden.

Der DEPV weist darauf hin, dass für Pelletheizungen, die im Zeitraum vom ersten Tag nach dem Inkrafttreten der 1. BImSchV bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, dann sofort die strengen Regelungen der 1. Stufe der 1. BImSchV gelten, die beispielsweise für die Staubemission einen Grenzwert von 0,06 g/m3 Abluft fordern. Wer eine Pelletheizung ab dem 1.1.2015 in Betrieb nimmt, muss dann die weiter verschärften Werte der Stufe 2 erfüllen, die für Staub einen Wert von 0,02 g/m3 aufweisen. Bereits heute erfüllen Pelletheizungen schon geringere Werte als in der Stufe 2 vorgeschrieben. So muss der Verbraucher, der seine Pelletheizung im Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 bis zum Vortag des Inkrafttretens der 1. BImSchV gekauft hat, bis zum 31.12.2024 einen Grenzwert von 150 mg/m3 einhalten, bevor die Anlage dann den Grenzwert der Stufe 1 (0,06 g/m3) nachweisen muss. Besitzer einer noch älteren Pelletheizung (Inbetriebnahme zwischen 1.1.1995 und 31.12.2004) müssen die Grenzwerte der Stufe 1 zum 1.1.2019 nachweisen. Der DEPV hatte sich, zusammen mit anderen Branchenverbänden, immer wieder für die Verabschiedung der 1. BImSchV eingesetzt. Durch die Aufnahme verschiedener redaktioneller Änderungen im Rahmen der Behandlung im Bundesrat war erneut eine Zustimmung von Kabinett und Bundestag notwendig geworden, wo sie bereits im Juli dieses Jahres auf der Tagesordnung stand.

Auch die Fachabteilung Abgastechnik VSE im Bundesindustrieverband Haus-, Energie- und Unwelttechnik e. V. (BDH) begrüßt die Aktualisierung der aus dem Jahre 1988 stammenden Regelungen über die Freisetzung von Emissionen von Emissionen in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen. „Die Anpassung an den Stand der Technik stellt sicher, dass der Ausstoß besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Feinstaub oder Kohlenmonoxid reduziert wird“, stellt der VSE-Vorsitzende, Hermann-Josef Görges, fest. „Ziel ist die Halbierung der Feinstaubbelastung bis zum Jahr 2025.“ Die neuen Emissionsgrenzwerte für Kamin- und Pelletöfen bzw. Heizkamine gelten ab Inkrafttreten der Verordnung zum Beginn des kommenden Jahres. In der zweiten Stufe ab 2015 werden die Anlagen nochmals strengeren Kriterien unterworfen. Für bestehende Feuerstätten kann die Einhaltung der Grenzwerte per Herstellerbescheinigung, Prüfung oder Nachrüstung nachgewiesen werden. Görges resümiert: „Durch die Verordnung wird der lange überfällige Austausch von Altgeräten ab 4 kW angeschoben.“ Schätzungen zufolge soll die Hälfte der rund 15 Millionen Wärmeerzeuger in deutschen Haushalten älter als 20 Jahre sein. Die langen Übergangsfristen – der erste Stichtag für Geräte, die vor 1974 hergestellt wurden, ist der 31.12.2014 – lassen den Betreibern genug Spielraum für ihre Entscheidungen. Sowohl Hersteller als auch Verbraucher erhalten mit der Novellierung mehr Planungs- und Investitionssicherheit.

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