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Rechtsprechung zur Heiztechnik

Was Monteure zu Heizungsausfällen wissen müssen

Ein kompletter Heizungsausfall im Winter ist für Mieter mehr als nur unangenehm – und berechtigt zu deutlichen Mietminderungen. Das Landgericht Berlin sprach einem Mieter pauschal 60 Prozent Mietminderung zu, weil während eines Heizungsaustauschs die Öfen aus der Wohnung entfernt worden waren. Die tatsächlichen Innentemperaturen mussten dafür nicht einmal nachgewiesen werden.

Grundsätzlich haben Mieter Anspruch auf eine „Behaglichkeitstemperatur“. Laut Amtsgericht Bonn liegt diese in Haupträumen zwischen 20 und 22 Grad Celsius, in Nebenräumen zwischen 18 und 20 Grad. Bei zentralbeheizten Objekten muss der Vermieter dafür sorgen, dass diese Temperaturen erreicht werden können.

Nicht jeder Mangel berechtigt jedoch zur Minderung: Ein Mieter in Hessen befürchtete, dass ein nur zur Hälfte warm werdender Heizkörper die Heizkostenabrechnung verfälschen könnte. Das Amtsgericht Hanau wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab – die Messergebnisse waren nicht beeinträchtigt.

Bei geplanten Heizungsmodernisierungen gilt: Im Ankündigungsschreiben muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass während der winterlichen Umbauphase eine Ersatzheizung bereitgestellt wird. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass solche Informationen nicht zwingend zur Modernisierungsankündigung gehören.

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