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Krank im Urlaub - Was tun?

Es ist schon sehr ärgerlich, wenn man während der schönsten Zeit des Jahres krank wird – sei es durch einen Unfall oder einen Infekt. Bedeutet das aber auch, dass damit die betroffenen Urlaubstage verloren sind?

Nicht arbeitsfähig = keine Erholung

Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub. Denn laut Bundesurlaubsgesetz dürfen Arbeitgeber krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Damit das passiert, müssen kranke Angestellte jedoch einiges beachten, da die Urlaubstage mit Krankheit nicht automatisch wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.

„Gelber Schein“ in Deutschland

Bei Krankheit im Urlaub gilt: Angestellte müssen ihren Arbeitgeber sofort über die Krankheit unterrichten und benötigen ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt. Diese lädt sich der Arbeitgeber von der Krankenkasse herunter, der Vorgang geht also erheblich schneller als früher. Dabei ist es irrelevant, ob es eine Vereinbarung gibt, nach der der „gelbe Schein“ erst ab dem zweiten oder dritten Tag vorzulegen ist. Nur jene Urlaubstage werden gutgeschrieben, die von einer AU abgedeckt sind.

Krankmeldung bei Urlaub im Ausland

Auch wer im Ausland krank wird, muss seinen Betrieb sofort unterrichten. Das heißt, der Erkrankte muss die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „schnellstmöglich“ übermitteln. Das bedeutet per E-Mail, WhatsApp, SMS, Chat oder was auch immer sicherstellt, dass die Nachricht auch beim Arbeitgeber ankommt. Auch ein Telefonanruf genügt, ist aber im Nachhinein nicht beweisbar.

Allerdings nehmen ausländische Ärzte nicht am deutschen System der digitalen Krankschreibung teil. Daher erhalten die Angestellten die AU in Papierform und müssen diese dann selbst an Krankenkasse und Arbeitgeber senden. Das sollte innerhalb einer Woche geschehen. Wichtig ist, das auf dem Exemplar für die Krankenkasse die Diagnose steht.

Nicht eigenmächtig Urlaub verlängern

Auch wenn die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, dürfen die Angestellten sie nicht einfach eigenmächtig an den geplanten Urlaub anhängen. Sonst darf der Arbeitgeber sie wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sogar abmahnen.

Ein Beispiel für das richtige Vorgehen

Angenommen, ein Monteur arbeitet an fünf Tagen in der Woche und hat zwei Wochen Urlaub beantragt. Er fährt am Wochenende los in die französischen Alpen zum Skifahren und bricht sich am Mittwoch der ersten Urlaubswoche den Arm. Der Angestellte geht sofort zu einem lokalen Arzt, der eine AU beginnend ab dem Unfalltag ausstellt. Eine Ausfertigung schickt der Mitarbeiter per Post zu seinem Arbeitgeber und eine zu seiner Krankenkasse. Nur dann können die acht krankheitsbedingten Urlaubstage (vom Unfalltag bis Ende des geplanten Urlaubs) gutschreiben werden. Ob der Angestellte seinen Urlaub nach dem Unfall fortsetzt oder nach Hause zurückkehrt, bleibt ihm überlassen, bzw. hängt von seinem Krankheitszustand ab.

In den Urlaub trotz Krankschreibung?

Das Gesetz ist eindeutig: Urlaubsreisen sind auch während einer Krankschreibung erlaubt, allerdings unter einem Vorbehalt. Der Erholungszweck muss im Vordergrund stehen. Wer also vor seinem Urlaub krank wird, darf durchaus verreisen, muss sich aber so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Die Krankheit darf sich durch den Urlaub nicht verschlimmern oder verlängert werden, etwa bei einem anstrengenden Backpacking-Trip durch Nepal oder einem Sportkurs, sonst kann das zur Kündigung führen. So zumindest besagt es ein höchstrichterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2006. Im behandelten Fall fuhr ein Arzt, der wegen einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben war, in den Skiurlaub und brach sich dort ein Bein. Die Folge: Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos – zu Recht, so die Richter des BAG.

1 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

2 Wer während des Urlaubs im Ausland krank wird muss seinen Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis setzen.

3 Urlaubsreisen sind auch während einer Krankschreibung erlaubt, wobei die Erholung im Vordergrund stehen muss.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich vorliegen.

Bild: DALL·E/Held/SBZ Monteur

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich vorliegen.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

Bild: D. Neitzel

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