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Jobwechsel: Was passiert mit meinen Urlaubstagen?

Urlaub vom neuen oder vom alten Arbeitgeber – was gilt beim Wechsel des Arbeitgebers? Ein Knackpunkt ist der Zeitpunkt des Wechsels. Wenn ein neuer Job ansteht, stellt sich oft die Frage nach dem (Rest-)Urlaub. Was sollten wechselwillige Arbeitnehmer also wissen?

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben und liegt bei 20 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche, bei einer Sechstagewoche, etwa im Einzelhandel, sind es 24 Tage. Dieser Minimalanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Alter oder Beschäftigungsart. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das analog. Arbeiten sie jedoch nur drei Tage pro Woche, reduziert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 12 Tage (20:5x3=12). Bei unregelmäßigen Arbeitstagen wird der Durchschnitt der tatsächlich gearbeiteten Tage pro Woche berechnet. Der vertraglich vereinbarte oder tarifliche Urlaub kann aber durchaus mehr sein.

Wie viel Urlaub gibt es im Jahr des Jobwechsels?

Das BUrlG hat einen Grundsatz: Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres darf kein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Bereits genommener Urlaub beim alten Arbeitgeber wird auf den Anspruch beim neuen Arbeitgeber angerechnet. Wie das genau berechnet wird, hängt davon ab, ob der Wechsel im ersten oder im zweiten Halbjahr stattfindet.

Jobwechsel im ersten Halbjahr

Wer sein Unternehmen zwischen Januar und Juni verlässt, hat beim alten Arbeitgeber einen Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub, also ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat. Beim neuen Arbeitgeber gibt es dann ebenfalls den anteiligen Urlaub ab dem Monat der neuen Beschäftigung.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit 24 Urlaubs­tagen kündigt zu Ende April und hat in diesen vier Monaten die ihr zustehenden acht Urlaubstage genommen. Dann kann sie beim neuen Arbeitgeber – gesetzt den Fall, dass sie dort den gleichen Urlaubsanspruch hat – für den Rest des Jahres noch 16 Urlaubstage nehmen. Hat sie einen ­Vertrag mit 30 Urlaubstagen, stehen ihr 20 Urlaubstage für das restliche Jahr zu.

Und was passiert, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Jobwechsels bereits seinen kompletten Jahresurlaub genommen hat? Normalerweise kann der alte Arbeitgeber dafür kein Geld zurückfordern – zumindest nicht, wenn es nur um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. Tarif- oder Arbeitsverträge können durchaus andere Regeln vorsehen. Allerdings hat dies Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Denn bei diesem haben gewechselte Mitarbeiter dann keinen Urlaubsanspruch mehr. Ausnahme: Beim neuen Arbeitgeber gibt es vertraglich mehr Urlaubstage als beim alten.

Jobwechsel im zweiten Halbjahr

Wer seinen Arbeitgeber in der zweiten Jahreshälfte verlässt, hat dort den Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub erworben. Das heißt, wer geht, darf vorher seinen kompletten vertraglich festgelegten Jahresurlaub nehmen. Legt er danach nicht nur die Füße hoch, sondern fängt bei einem neuen Arbeitgeber an, erwirbt er hier zusätzlich einen Teilurlaubsanspruch für den Rest des Jahres. Da Fälle von Doppelurlaub aber von § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen sind, haben Arbeitnehmende bei ihrem neuen Arbeitgeber in diesem Fall keinen Urlaubsanspruch mehr. Auch hier gilt: Bietet der neue Arbeitgeber mehr Urlaubstage als der alte, bleibt der neue Urlaubsanspruch auf diese Differenz bestehen.

Beispiel: Beim alten Arbeitgeber gab es 20 Urlaubs­tage, diese hat die Mitarbeiterin bis zu ihrem Weggang Ende Juli bereits genommen. Gibt es beim neuen Arbeitgeber auch nur 20 ­Tage Urlaub, hat sie also keinen Anspruch mehr auf Urlaubstage für das laufende Jahr. Bietet der neue Arbeitgeber jedoch 30 Tage Urlaub, kann sie sie zusätzlichen zehn Tage nach dem Wechsel nehmen.

Was passiert mit nicht genommenen Urlaubstagen nach einer Kündigung?

Auch hier hilft das Bundesurlaubsgesetz weiter: Nach § 7 Abs. 4 BUrlG müssen Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, ausbezahlt werden. Der Urlaubsanspruch wird also in einen Geldanspruch umgewandelt. Der Resturlaub geht (ob als freie Zeit oder in Geld) nicht verloren.

Urlaubsbescheinigung beim Arbeitgeberwechsel

Damit das alles so funktioniert, ist der bisherige Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Solange der neue Mitarbeiter keine Urlaubsbescheinigung vorlegen oder anderweitig nachweisen kann, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt wurde, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

Wer den Job wechselt, erhält auch neuen Urlaubsanspruch.

Bild: Ol - stock.adobe.com

Wer den Job wechselt, erhält auch neuen Urlaubsanspruch.

1 Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben.

2 Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres darf kein doppelter Urlaubsanspruch entstehen.

3 Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, müssen ausbezahlt werden.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

D. Neitzel

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