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Nicht witzig

Einschluss ausgeschlossen

Einen Streich mit weitreichenden Folgen hat sich ein Lagerist erlaubt und den Kürzeren gezogen: Nachdem er seinen Kollegen auf der Toilette eingesperrt hatte und dieser gezwungen war, die Tür einzutreten, erhielt der Scherzkeks die fristlose Kündigung. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg blieb erfolglos: Die Richter sahen in der Aktion nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch einen Eingriff in die Freiheit eines anderen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Abnahmung unter diesen Umständen nicht notwendig und die Weiterbeschäftigung sogar unzumutbar ist (Az.: 5 Ca 1397/20).

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