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Neues im Kaufrecht

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Betriebe, die Waren an private Käufer verkaufen, müssen seit 2022 neue Regeln beachten. Welche Änderungen gibt es im Einzelnen?

Neue Definition des Sachmangels

Der Begriff „Sachmangel“ wird grundlegend verändert (§ 434 BGB). Bisher wurde dabei vor allem auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer abgestellt. Das heißt, auf welche Eigenschaften sich die Parteien geeinigt hatten. Ab sofort besagt der Paragraf, dass objektive und subjektive Kriterien zu gleichen Teilen berücksichtigt werden sollen.

Objektive Anforderungen:

Die Ware muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und

die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Subjektive Anforderungen:

Die Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit,

Eignet sich für die im Vertrag vorgesehene Verwendung eignet,

Wird mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben.

Nacherfüllung des Verkäufers

Das neue Kaufrecht 2022 bedeutet für Verkäufer von Gebrauchtwaren erweiterte Pflichten zur Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Nachlieferung im Fall eines Defekts. Ersetzt der Verkäufer die Kaufsache, muss er das erste Produkt zurücknehmen und hierfür auch die Kosten tragen. Handelt es sich um ein Verbrauchsgut, muss der Verkäufer die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer durchführen. Auch muss er sie innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen haben. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Käufers, dass die Ware mangelhaft ist. Der Käufer muss dem Verkäufer die Kaufsache für die Nacherfüllung zur Verfügung stellen.

Rücktritt durch den Käufer

Bisher musste der Käufer den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beseitigen. Kam dieser der Aufforderung nicht nach, musste der Käufer ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen war, durfte der ­Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Mit dem neuen Kaufrecht entfällt nun die Pflicht zur Fristsetzung. Es reicht, wenn nach der Mängelnachricht einige Zeit vergangen ist, in welcher der Verkäufer den Mangel üblicherweise hätte beseitigen können. Danach darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die genaue Dauer der Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach dem Rücktritt muss der Käufer dem Verkäufer die Ware zurückgeben – persönlich oder per Post oder Kurier. Die Kosten dafür trägt der Verkäufer.

Verjährung von Mängelansprüchen

Bisher galt, dass ein Käufer im Regelfall zwei Jahre lang nach dem Erhalt der Kaufsache einen Mangel geltend machen konnte. Auch, wenn sich der Mangel erst gegen Ende dieses Zeitraums zeigte, verlängerte sich die Frist nicht. So konnte es passieren, dass ein Käufer zwar innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einen Mangel bemerkte, diesen aber nicht mehr rechtzeitig geltend machen konnte.

Im neuen Kaufrecht genügt es, dass der Mangel während der Verjährungsfrist auftritt. Ab diesem Zeitpunkt haben Käufer vier Monate Zeit, um den Mangel geltend zu machen. Erhält der Verkäufer die Ware zur Nacherfüllung, hemmt das die Verjährung. Die Frist läuft erst wieder zwei ­Monate, nachdem der Käufer die Ware wieder erhalten hat. So soll er genug Zeit erhalten, die Nachbesserung zu prüfen.

Wann wer was nachweisen muss

Bei der bisherigen Regelung des Kaufrechts profitierten Käufer von der sogenannten Beweislastumkehr. Diese besagt, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, vermutlich bereits von Anfang an vorhanden war. Im neuen Kaufrecht wird dieser Zeitraum auf ein Jahr ausgeweitet.

Digitale Waren und Updatepflicht

Eine wichtige Änderung im neuen Kaufrecht 2022 ist die Einführung der neuen Kategorie „Waren mit digitalen Elementen“.

Diese enthalten digitale Produkte oder sind so mit ihnen ­verbunden, dass sie ohne diese ihre Funktion nicht erfüllen können. Das sind sowohl digitale Inhalte (Betriebssysteme oder Software, Video- und Autodateien) als auch digitale Dienstleistungen (Software as a Service, Messenger oder Cloud-Dienste).

Verkäufer von digitalen Produkten bzw. Waren mit digitalen Elementen müssen ihre Kunden während der üblichen Nutzungsdauer mit Updates versorgen und über vorliegende ­Aktualisierungen informieren. Das sind mindestens zwei ­Jahre, also die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Auf diese Weise soll die Funktionsfähigkeit des Produkts erhalten und Risiken durch Sicherheitslücken entschärft werden. Vernachlässigt der Verkäufer diese Pflicht oder ist ein Update fehlerhaft, gilt die Ware schnell als mangelhaft, mit allen Folgen. Der Käufer ist seinerseits dazu verpflichtet, die Updates zu nutzen, sonst verliert er seine Mängelrechte.

Bild: Gehkah - stock.adobe.com

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