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Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Bei der Vertrauensarbeitszeit sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst verantwortlich. Wann sie ihre Arbeit beginnen und wieder beenden, liegt in ihren Händen. Auch wo der Mitarbeiter seine Arbeit erledigt, ist bei der reinen Vertrauensarbeitszeit irrelevant. Der Arbeitgeber gibt lediglich den Umfang der Arbeitszeit vor, entweder wöchentliche oder monatliche Arbeitsstunden.

Die Vertrauensarbeitszeit besitzt zwar keine gesetzliche Grundlage, sie kann aber in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Auch eine mündliche Information des Arbeitsgebers („In unserem Betrieb gilt die Vertrauensarbeitszeit“) ist gültig.

Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung

Der Arbeitgeber bestimmt bei der Vertrauensarbeitszeit also weder Anfang noch Ende der Arbeitszeit, kontrolliert aber sehr wohl die Leistungen seines Angestellten. Oft dienen dafür Zielvereinbarungen, deren Erreichen regelmäßig abgeglichen wird. Die Kontrolle des Arbeitgebers beschränkt sich bei der Vertrauensarbeitszeit also auf die eigentlichen Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers.

Das heißt aber auch, dass die Personalabteilung oder der Chef eines Betriebs keinen Ein- oder Überblick über die effektiv gearbeiteten Stunden (Minus- oder Überstunden) sowie Pausen seiner Mitarbeiter haben. Damit sind sie im Dilemma, denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Angestellten die Gesetze zum Arbeitsschutz einhalten, vor allem im Hinblick auf Arbeits- und Pausen­zeiten. Beispielsweise dürfen – bis auf Ausnahmen – Arbeitnehmende nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Auch müssen sie nach sechs Stunden eine Pause einlegen und dürfen nicht die komplette Zeit durcharbeiten.

Was passiert mit Überstunden?

Was viele nicht wissen: Auch nach dem aktuellen Arbeitszeitgesetz ist Arbeitszeiterfassung per se Pflicht. Das heißt: Es gibt eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht, die auch bei der Vertrauensarbeitszeit gilt. Allerdings nur dann, wenn ein Angestellter mehr als acht Stunden an einem Tag arbeitet. Laut Arbeitszeitgesetz müssen alle Überstunden nach den geleisteten acht (bzw. zehn) Arbeitsstunden erfasst werden.

Diese Überstunden können Mitarbeiter auch bei der Vertrauensarbeitszeit abbauen. Wann und in welcher Form der Überstundenabbau stattfindet, sollte bereits im Voraus oder bei Einführung der Vertrauensarbeitszeit vereinbart und schriftlich festgehalten werden.

Urteile des EuGH und BAG

Zur Arbeitszeiterfassung gibt es mittlerweile jedoch zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019 und vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Dezember 2022. Beide gehen darüber hinaus: Danach müssen Arbeitgeber nicht nur die Überstunden, sondern grundsätzlich die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem „zugänglichen, verlässlichen und objektiven System“ erfassen.

Ende der Vertrauensarbeitszeit durch Zeiterfassung?

Zwar wurden diese Urteile noch nicht in Gesetze eingearbeitet, das Ende der Vertrauensarbeitszeit bedeutet aber auch eine Arbeitszeiterfassung nicht. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten also auch weiterhin die flexible und selbstbestimmt Arbeitszeitgestaltung ermöglichen. Sie müssen allerdings die komplette, tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfassen und dokumentieren, wobei der Mitarbeiter weiterhin über die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmen kann – immer im Rahmen des Arbeitsschutzes.

Arbeitszeiten mit dem Chef absprechen?

Bei der echten Vertrauensarbeitszeit gibt es für Mitarbeitende keine Verpflichtung, die Arbeitszeit mit dem Vorgesetzten abzustimmen. De facto können die Beschäftigten also kommen und gehen, wann sie möchten – solange die Arbeit erledigt wird und der Umfang der vertraglich festgelegten Arbeitszeit erfüllt wird. Im Sinne eines guten Miteinanders sind Absprachen aber sinnvoll und im Handwerk ist eine komplett autonome Arbeitszeitgestaltung sowieso nicht möglich, da Termine bei Kunden vor Ort festgelegt und wahrgenommen werden.

1 Arbeitnehmende dürfen normalerweise nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten.

2 Arbeitgeber müssen die komplette, tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfassen und dokumentieren.

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit erfassen – das geht auch über eine mobile App.

Bild: Clockin / Maren Kuiter

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit erfassen – das geht auch über eine mobile App.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

D. Neitzel

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