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Aufhebungsvertrag und Abfindung: Das solltest du beachten

Ist die wirtschaftliche Lage schlecht, sprechen Unternehmen oft betriebsbedingte Kündigungen aus. Zu diesem Mittel dürfen sie aber nur in bestimmten Fällen greifen und müssen zudem einiges beachten.

Was eine betriebsbedingte Kündigung ist

Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Gründe dafür liegen im Betrieb, nicht in deiner Person oder in deinem Verhalten. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn das Unternehmen dich wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Das kann bei Auftragsmangel, Arbeitsplatzabbau oder einer Betriebsschließung der Fall sein.

Was du nach einer Kündigung tun solltest

Nach einer betriebsbedingten Kündigung sind vor allem Fristen wichtig. Dann heißt es: Unterlagen sammeln und die Kündigung rechtlich prüfen.

Innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung solltest du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit solltest du dich dann arbeitslos melden. Das verhindert Sperrzeiten und Verzögerungen beim Arbeitslosengeld.

Wenn du Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen willst, musst du das innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun.

Sinnvoll ist es außerdem, möglichst schnell rechtlichen Rat einzuholen, ob beim Fachanwalt oder bei der Gewerkschaft. Der Fachmann oder die Fachfrau prüft, ob die Kündigung wirklich wirksam ist und kann gegebenenfalls eine Abfindung verhandeln.

Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und auch Nachweise zu Zuschlägen, Urlaub und Überstunden brauchst du sowohl für die Arbeitsagentur als auch für das Arbeitsgericht. Resturlaub und Überstunden sollten genommen oder ausbezahlt werden.

Alternative Aufhebungsvertrag?

Nicht selten wird dir statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, der gleich eine Abfindung enthält. Die Vorteile: Es gibt keinen negativen Eintrag in der Personalakte, ein Rechtsstreit ist damit in der Regel auch vom Tisch und darüber hinaus fließt Geld.

Dem stehen aber Nachteile gegenüber: mögliche Sperrzeiten und eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Die Sperrzeit wird von der Agentur für Arbeit für bis zu zwölf Wochen verhängt. Sie lässt sich aber verkürzen oder ganz umgehen, wenn für den Aufhebungsvertrag ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Unterschreibst du ihn nur, um eine Kündigung abzuwenden, kann das ein wichtiger Grund sein. Hier kommt es sehr auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Deshalb solltest du unbedingt anwaltlichen Rat suchen.

Wichtig ist außerdem, dass die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das wird vermieden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit der im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Kündigungsfrist beendet wird.

Achtung Steuern bei der Abfindung

Eine Abfindung kann nach der Fünftelregelung besteuert werden, das ist günstiger. Dabei wird die Steuer so berechnet, als ob du fünf Jahre lang jeweils ein Fünftel des Betrags erhältst. Das musst du aber beantragen. Denn seit 2025 wird die Abfindung im Jahr der Auszahlung wie ein Einkommensbestandteil versteuert. Das verursacht hohe Abzüge. Erst im Folgejahr kannst du dir die Differenz zurückholen.

Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen

Eine Möglichkeit, sofort Steuern zu sparen, ist es, die Abfindung oder einen Teil davon in die betriebliche Altersvorsorge, also in die bAV, einzuzahlen. Das übernimmt der Arbeitgeber. Diese sogenannte Vervielfältigungsregel gilt nur für Beschäftigte, die aus dem Betrieb ausscheiden. Wird sie angewendet, können Arbeitgeber im Jahr 2026 bis zu 40.560 Euro einmalig in die bAV einzahlen, abhängig von den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Dadurch verlagert sich die Steuerzahlung jedoch nur, denn die späteren Auszahlungen werden nachgelagert versteuert. Sozialabgaben werden auf eine solche Einmalzahlung trotzdem fällig.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Eine solche Einmalzahlung dürfen jedoch nur Versicherte nutzen, die mindestens 50 Jahre alt sind. Zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 % der Abfindung ein, bleibt der Betrag des Arbeitgebers steuerfrei. Der Teil des Arbeitnehmers bleibt bis zur Ausschöpfung des steuerlichen Höchstbetrags steuerfrei. Für 2025 nennt der Beitrag 29.344 Euro, für Verheiratete das Doppelte.

1 Die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung liegen im Betrieb, nicht in deiner Person oder in deinem Verhalten.

2 Wichtig ist, dass die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Arbeitsstreitigkeiten wegen Kündigungen landen häufig vor dem Arbeitsgericht.

Bild: WS-Design - stock.adobe.com

Arbeitsstreitigkeiten wegen Kündigungen landen häufig vor dem Arbeitsgericht.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

D. Neitzel

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