Handwerker kennen die Fragen nur zu gut: „Kannst du mir bitte beim Einbau der neuen Badewanne helfen? Du kannst das doch!“ oder „Wenn du mir nächste Woche hilfst, das Bad zu fliesen, mache ich dir dein Auto wieder flott“. Bei Freunden und Kollegen ist die Antwort darauf schnell ein freundschaftliches „Na klar, ist doch selbstverständlich!“.
Doch was sich die wenigsten fragen: Wo hört Nachbarschaftshilfe auf und wo fängt Schwarzarbeit an? Wie wichtig die Antwort auf diese Frage ist, zeigen diese Zahlen: Einer Studie der Universitäten Linz und Tübingen zufolge belief sich der wirtschaftliche Schaden durch Schwarzarbeit im Jahr 2025 auf beeindruckende 510 Milliarden Euro – ein Rekordwert. Das macht den Studienerstellern zufolge einen Anteil von 11,4 % des Bruttoinlandsprodukts aus. Und für 2026 sollen die Zahlen erneut steigen. Besonders häufig kommt Schwarzarbeit im Baugewerbe und im Handwerk vor.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG) enthält zwar keine Definition von Gefälligkeit und Schwarzarbeit und auch keine wasserdichte Unterscheidung der Begriffe, aber es gibt immerhin Anhaltspunkte.
Was ist eine Gefälligkeit unter Freunden oder Familie?
In einem ist das SchwarzArbG deutlich: Nachbarschaftshilfe und kleine Gefälligkeiten fallen nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit. Das Gesetz beschreibt diese Tätigkeiten negativ. Das heißt, eine Dienstleistung ist keine Schwarzarbeit, wenn sie von Lebenspartnern oder Verwandten erbracht wird, aus reiner Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe geleistet wird. Im konkreten Fall sind Tätigkeiten wie nachbarschaftliches Reparieren des verstopften Abflusses in der Küche oder kollegiale Hilfe beim Aufbau der neuen Küchenmöbel als Gefälligkeiten zu sehen.
Auch eine Aufwandsentschädigung macht aus einer Gefälligkeit nicht automatisch Schwarzarbeit. Denn die Arbeit darf mit Geld vergütet werden, solange sie nicht auf einen Gewinn ausgerichtet ist. Als Anhaltspunkt für diese Aufwandsentschädigung gilt: Sie sollte unter dem eigentlichen Wert der geleisteten Arbeit liegen. Sonst werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Der Nachteil: Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei solchen Tätigkeiten nicht!
Wo fängt Schwarzarbeit an?
Eine Gefälligkeit wird schnell zur Schwarzarbeit, wenn nicht der Freundschaftsdienst im Vordergrund steht, sondern die Bezahlung. Kommt also eine Gewinnorientierung, oft in Form eines fest vereinbarten Stundenlohns, ins Spiel, ist es keine Nachbarschaftshilfe mehr. Ein weiteres Indiz kann die Regelmäßigkeit sein. Kommt die „Freundin“ alle zwei Wochen zum Putzen? Oder taucht der befreundete Fliesenleger zwei Wochen lang pünktlich nach Feierabend auf, um das Bad eines „Freundes“ zu renovieren? Dann sind das Anzeichen für Schwarzarbeit und der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich der „Hilfeleistende“ einen Teil seines Lebensunterhalts mit der Tätigkeit verdient. In einem solchen Fall muss die Dienstleistung angemeldet werden, auch wenn die effektive Vergütung unterhalb der Grenze eines Mini-Jobs (603 Euro) liegt. Die Tatsache, dass die Beschäftigung „sowieso steuer- und abgabenfrei“ gewesen wäre, ist kein Argument, das Zollfahnder überzeugt.
Laut § 1 Abs. 2 SchwarzArbG handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn einige oder sogar alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit ist immer strafbar. Sie wird entweder als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat eingestuft. Das heißt jedoch nicht, dass es bei ersterer für den Täter günstiger wird. So ist zum Beispiel eine fehlende Gewerbeanmeldung eine Ordnungswidrigkeit, trotzdem kann das ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Dagegen handelt es sich bei Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug regelmäßig um eine Straftat. Das bedeutet in schweren Fällen nicht nur eine Geldstrafe, sondern es droht sogar Gefängnis. Bei bandenmäßiger Tätigkeit können daraus bis zu zehn Jahren hinter Gittern werden.
1 Schwarzarbeit wird entweder als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat eingestuft.
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