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Berufsschule: Was ist Arbeitszeit und was nicht?

Die duale Ausbildung besteht aus zwei Lernorten: Betrieb und Berufsschule. Beide gehören zur vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Deshalb ist die Berufsschule in der dualen Ausbildung keine Nebensache, sondern Ausbildungszeit – und damit in weiten Teilen auch Arbeitszeit im rechtlichen Sinn. Sie wird daher auch bezahlt.

Grundprinzip: Berufsschule = Ausbildungszeit

Im Handwerksbetrieb ist es wichtig, Berufsschul- und Arbeitszeiten im Betrieb sauber zu planen und korrekt zu dokumentieren. Das gilt für minderjährige ebenso wie für volljährige Auszubildende. Der Betrieb ist verpflichtet, den Azubi für den Berufsschulunterricht freizustellen. Das bedeutet: Der Azubi darf während des Unterrichts nicht im Betrieb beschäftigt werden. Die Ausbildungsvergütung läuft weiter, auch wenn der Azubi in dieser Zeit nicht im Betrieb arbeitet. Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und – bei Minderjährigen – das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Freistellung oder Anrechnung der Berufsschulzeit?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet in § 15 zwischen der „Freistellung“ für die Berufsschule und der „Anrechnung“ auf die Arbeitszeit. Der Chef muss seinen Azubi für die Berufsschule freistellen für:

  • einzelne Berufsschultage pro Woche mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten.
  • Berufsschulwochen mit Blockunterricht an mindestens fünf Tagen und mit insgesamt mindestens 25 Stunden.
  • vorgeschriebene Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebs. Bis zu zwei Stunden pro Woche sind hier zulässig.
  • den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Es sei denn, dieser Tag fällt auf einen arbeitsfreien Sonntag oder Feiertag.

Welche Zeiten in der Berufsschule werden angerechnet?

Ein einzelner Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Diese richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Ist dort eine 40-Stunden-Woche mit fünf Arbeitstagen festgelegt, rechnet der Betrieb dem Azubi acht Arbeitsstunden an. Bei einer 36-Stunden-Woche und sechs Arbeitstagen sind es sechs Stunden.

Kommt ein zweiter Berufsschultag pro Woche hinzu, gilt für diesen eine andere Regelung. Statt der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit wird beim zweiten Berufsschultag die tatsächliche Schulzeit inklusive Pausen angerechnet. Für diesen zweiten Tag gilt auch kein Beschäftigungsverbot im Betrieb.

Angerechnet wird außerdem eine Berufsschulwoche mit Blockunterricht, und zwar mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zeit in der Berufsschule wird daher mit der Ausbildungsvergütung bezahlt.

Ist die Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb Arbeitszeit?

Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen

  • dem Weg zwischen Wohnung und Berufsschule und
  • dem Weg zwischen Betrieb und Berufsschule innerhalb des Arbeitstages.

Wegezeiten zwischen betrieblicher Ausbildungsstätte und Berufsschule zählen als Ausbildungszeit, wenn der Azubi „dienstlich“ unterwegs ist, also im Rahmen des Ausbildungstages zwischen den Lernorten pendelt. Diese Wegezeiten werden also auch bezahlt.

Fährt oder geht der Azubi stattdessen von zu Hause in die Berufsschule, ist das keine Arbeitszeit, sondern ein normaler Arbeitsweg – und damit nicht bezahlt.

Müssen Azubis nach der Schule noch in den Betrieb?

Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf der Azubi vorher nicht im Betrieb eingesetzt werden. Ein „kurz vorher schon mal mitarbeiten“ ist unzulässig. Ob ein Einsatz nach der Berufsschule erlaubt ist, hängt von der Anzahl der Unterrichtsstunden ab.

Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zählt wie ein voller Arbeitstag. Der Azubi muss danach nicht mehr zurück in den Betrieb. Bei kürzeren Schultagen, zum Beispiel mit drei oder vier Unterrichtsstunden, kann der Betrieb die restliche Zeit bis zur üblichen Tagesarbeitszeit nachfordern. An Berufsschultagen mit höchstens fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten dürfen Azubis nach der Berufsschule also noch arbeiten. Voraussetzung für die Rückkehr in den Betrieb ist jedoch, dass sie zumutbar und sinnvoll ist.

Auch während einer Blockwoche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen gilt die gesamte Woche als reguläre Arbeitswoche. Nach dem Blockunterricht dürfen Auszubildende nicht mehr zusätzlich im Betrieb arbeiten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Findet im Betrieb in dieser Woche eine Ausbildungsmaßnahme von maximal zwei Stunden statt, darf der Chef die Anwesenheit der Azubis verlangen.

Was passiert, wenn die Berufsschule ausfällt?

Grundsätzlich besteht die Freistellungspflicht des Betriebs nur für den tatsächlichen Berufsschulunterricht. Fällt der Unterricht aus, entfällt daher auch der Freistellungsgrund. Der Auszubildende muss dann grundsätzlich im Betrieb arbeiten, sofern er rechtzeitig davon erfährt und der Betrieb ihn einsetzen kann.

1 Im Handwerksbetrieb ist es wichtig, Berufsschul- und Arbeitszeiten im Betrieb sauber zu planen und korrekt zu dokumentieren.

2 Bei kürzeren Schultagen, zum Beispiel mit drei oder vier Unterrichtsstunden, kann der Betrieb die restliche Zeit bis zur üblichen Tagesarbeitszeit nachfordern.

Berufsschule zählt zur Arbeitszeit eines Azubis.

Bild: EFStock - stock.adobe.com

Berufsschule zählt zur Arbeitszeit eines Azubis.

Autorin

Dörte Neitzel
arbeitet als Diplom-­Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und ­Managementthemen.

D. Neitzel

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