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Korrekt Krank melden

Wenn die Nase läuft und die Stimme versagt, gehören Arbeitnehmer ins Bett – nicht in den Betrieb. Bevor sie sich die Decke über den Kopf ziehen, müssen sie ihren Chef jedoch über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Der Arbeitgeber muss am ersten Tag der Erkrankung spätestens während der ersten Stunden der üblichen Arbeitszeit darüber informiert werden, dass ein Mitarbeiter krank ist und wie lange er es vermutlich sein wird. Das regelt Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Meldung kann telefonisch ebenso erfolgen wie per Email, Whatsapp oder SMS.

Wer vier Tage oder länger ausfällt, muss seinem Chef spätestens am vierten Tag eine Krankschreibung eines Haus-, Fach- oder Zahnarztes vorlegen. Eine Ausnahme von der Vier-Tage-Regel gilt, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Mitarbeiter das ärztliche Attest früher vorlegen müssen. Auch die Krankenkassen setzen zur Vorlage des für sie vorgesehenen Teils der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) unterschiedliche Fristen. Die meisten Kassen wollen diese jedoch spätestens sieben Tage nach dem Arztbesuch haben.

Eine Krankschreibung stellt der Arzt immer für eine bestimmte Zahl von Tagen aus. Sind diese vorüber und der Arbeitnehmer ist noch immer krank, muss er gleich am nächsten Arbeitstag ein neues Attest vorlegen. Arbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag Samstage, Sonn- und Feiertage als Arbeitstage vereinbart wurden, müssen sich auch für diese Tage krankschreiben lassen und im Zweifel schon am Freitag erneut zum Arzt gehen.

Wer die AU zu spät vorlegt, schadet sich selbst. Er muss befürchten, dass ihn sein Chef abmahnt. Außerdem berechnet sich nach dem Datum der ersten Vorlage des Attests beim Arbeitgeber, ab wann die Krankenkasse bei einer längeren Erkrankung Krankengeld zahlt. Wer die Krankschreibung am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit beibringt, bekommt zunächst sechs Wochen lang sein Gehalt in voller Höhe von seinem Arbeitgeber. Sofort danach zahlt die Krankenkasse bis zu 78 Wochen 70 Prozent des Bruttoeinkommens, sofern dieses 90 Prozent des Nettogehalts nicht übersteigt. Gezahlt wird der jeweils kleinere Betrag. Von diesem werden zuvor die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen abgezogen.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder dem gesetzlichen Mutterschutz ruht, oder es gekündigt wurde, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitnehmer.

Wer durch einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte erkrankt, bekommt die Lohnfortzahlung zwar in den ersten sechs Wochen der Erkrankung. Danach erhält er jedoch kein Krankengeld, sondern bis zu 78 Wochen lang das sogenannte Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der Berufsgenossenschaft. Es beträgt maximal 80 Prozent des Bruttoverdienstes. Vom Verletztengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Pflegeversicherung abgezogen. Allerdings muss es nicht versteuert werden. Ist der ausgezahlte Betrag niedriger als das durchschnittliche bisherige Nettoeinkommen, können Arbeitnehmer die Differenz als Schadenersatz von ihrem Arbeitgeber verlangen. Vorausgesetzt, sie haben den Arbeitsunfall nicht selbst verschuldet.

Wer erkältet zur Arbeit gehen will, sollte daher zwei Mal darüber nachdenken, ob er sich nicht doch besser krankmeldet. Denn wer mit Fieber schweres Gerät bedient oder auf hohen Gerüsten rumturnt und sich dabei verletzt, kann die Schuld dafür wohl kaum einem anderen zuschieben.

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