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Verbandskästen im Betrieb

Neue Ordnung

Jeder Betrieb muss sicherstellen, dass für den Notfall das notwendige, vor allem aber ausreichende Erste-Hilfe-Material vorhanden ist. Dafür werden an strategisch wichtiger Stelle in Betriebsräumen Verbandskästen, auch Erste-Hilfe-Koffer genannt, positioniert. Seit dem 1. November 2021 gelten neue Vorschriften, was diese Verbandskästen zwingend enthalten müssen.

Welche Vorschriften gelten für welche Verbandskästen?

Verbandskästen sind nicht nur in Autos Pflicht. Auch Betriebe müssen Erste-Hilfe-Sets zur Hand haben. Darüber hinaus wird beim betrieblichen Verbandskasten unterschieden zwischen dem kleinen und dem großen Verbandskasten. Dabei liegt der Unterschied in der Füllmenge des Verbandmaterials. Der große Verbandkasten enthält alles in zweifacher Menge. Daher ist es auch möglich, statt eines großen zwei kleine ­Verbandskästen vorzuhalten.

Folgende Normen legen den jeweiligen Inhalt fest:

  • Kleiner Verbandskasten im Betrieb: DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C“
  • Großer Verbandskasten im Betrieb: DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E“
  • Fahrzeuge: DIN 13164 „Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B“
  • Wichtig dabei ist die Angabe der Jahreszahl. Diese zeigt die jeweils aktuelle Version an, beispielsweise DIN 13157:2021. Nach dieser Version richtet sich der vorgeschriebene Inhalt. Vor allem beim Neukauf sollten Sie darauf achten, dass die jeweils aktuelle Norm erfüllt ist.

    Was hat sich bei den Vorschriften zum Verbandskasten geändert?

    Die Mengen der Pflaster ändern sich in der neuen DIN 13157 (kleiner Verbandkasten):

  • 12 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher: 8 Stück)
  • 6 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher: 4 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher: 8 Stück)
  • Neu hinzugekommen sind vier Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut. Zudem werden zukünftig zwei Gesichtsmasken (gemäß DIN EN 14683) mit aufgenommen.

    Das ändert sich beim großen Verbandkasten:

  • 24 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher: 16 Stück)
  • 12 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher: 8 Stück)
  • 12 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher: 8 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher: 8 Stück)
  • 24 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher: 16 Stück)
  • Neu hinzugekommen sind acht Stück Feuchttücher sowie vier Gesichtsmasken.

    Für beide Versionen gilt: Die in der Erste-Hilfe-Ausrüstung befindlichen Einmalhandschuhe dürfen neben der Zertifizierung als medizinische Schutzhandschuhe (EN 455) auch alternativ als Chemikalienschutzhandschuhe (EN 374) zertifiziert sein.

    Müssen alte Verbandskästen jetzt entsorgt werden?

    Verbandskästen, die noch nach der alten Norm befüllt sind, müssen nicht entsorgt werden - im Gegenteil. Es empfiehlt sich, die Gelegenheit zu nutzen, den Inhalt generell auf ­Vordermann zu bringen. Steril verpacktes Material hat ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Das läuft fünf bis 20 Jahre nach Anschaffung ab, daher sollte nicht benutztes Material von Zeit zu Zeit ersetzt werden. Unsterile Materialien wie Verbände haben kein Haltbarkeitsdatum und können zeitlich ­unbegrenzt verwendet werden.

    Wo müssen wie viele Verbandskästen im Betrieb vorhanden sein?

    Das Arbeitsschutzrecht schreibt vor, wo ein Verbandskasten zu stehen hat. Danach muss ein Erste-Hilfe-Kit überall dort vorhanden sein, „wo es die Arbeitsbedingungen erforderlich machen“. Verbandkästen müssen offensichtlich, für jeden gut erkennbar und frei zugänglich angebracht sein. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Rettungszeichen (D-E003) – weißes Kreuz auf grünem Untergrund. Die maximale Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen zum nächsten Erste-Hilfe-Kasten liegt bei 100 Metern und höchstens einem Stockwerk.

    Ein Wundverband ist kein Hexenwerk, wenn denn das Material dazu greifbar ist

    Bild: Microgen - stock.adobe.com

    Ein Wundverband ist kein Hexenwerk, wenn denn das Material dazu greifbar ist

    Autor

    Autorin dieses Beitrags ist Dörte Neitzel,
    die als Diplom-Volkswirtin und freie Autorin an Wirtschafts- und Managementthemen arbeitet.

    Bild: D. Neitzel

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